Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1944) (44)

— 23 — des März und April 1848 sehen wir überall den schnellen Abbau des Absolutismus, Auflassung der aus dem alten Lehensrechte her- rührenden Dienstleistungen und die Errichtung von Parlamenten. Der Deutsche Bund bestand damals aus 36 Bundesmitgliedern. Als einheitliches Organ war in Frankfurt a/M. der Bundes- tag eingerichtet worden, an dem auch Liechtenstein durch einen Gesandten vertreten war. Da das frühere Deutsche Kaiserreich nicht mehr wieder erstand, denn die verschiedenen deutschen Fürsten, die durch Napoleon Souveräne geworden waren, waren gegen eine zentrale Macht und da jedes Bundesmitglied in seiner Außen- politik unabhängig war. bildete der Deutsche Bund nur ein sehr loses Staatsgefüge. Außerdem standen drei Bundesmitglieder in Personalunion mit auswärtigen Staaten z. V. Hannover mit Eng- land, und Oesterreich, das mächtigste Bundesmitglied, gehörte nur mit der einen Reichshälfte zum Deutschen Bunde. Lediglich in einigen kleinen Staaten, darunter auch in Liechtenstein, waren um 1818 herum ständische Verfassungen, die nach den Bundesstatuten in allen Bundesstaaten eingeführt werden sollten, erlassen worden. Außerdem bildete jeder Bundesstaat sein eigenes Zollgebiet und als 1834 der deutsche Zollverein gegründet wurde, war Oesterreich und damit Liechtenstein davon ausgeschlossen. Unser Land war da- durch in einer wirtschaftlich schweren Lage, von jedem Verkehr ab- geschnitten, denn weder Oesterreich noch der Kanton Eraubünden hatten Lust, den liechtensteinischen Zoll zu zahlen und so wurde das Land umfahren. Das Volksvermögen hatte sich seit dem 18. Jahrhundert fast nicht vermehrt, die Lasten jedoch waren um das Drei- bis Vierfache gestiegen. Sehr knapp war der für die Landwirtschaft verfügbare Boden, der außerdem noch durch Feu- dallasten, wie Frondienste, Fastnachthennen, Groß- und Klein- zehent und zur Besoldung der Geistlichkeit mit dem Noval- zehent und andern Abgaben belastet war. Die Verfassung von 1818 sah eine Ständevertretung vor, doch war der Ausgabenkreis des Landtages aus die innere Landesverwaltung und die innere Landeswohlfahrt beschränkt. Der Landtag hatte keinen Einfluß auf die Außenpolitik, die Gesetzgebung und die fürstlichen Privatrenten, unter die auch die Landesregalien, wie Zölle etc. fielen. Es herrschte strenge Zensur, keine Eewerbefreiheit und kein Vereins- und Ver- sammlungsrecht, um nur einige der heutigen Volksrechte zu nennen.
	        

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