— 86 — durch das Fürstenpaar schriftlich verdankt. Weiter haben Seine Durchlaucht der Landesfürst unserem Verein einen sehr schönen Facsimiledruck der ältesten Schweizerkarte zu widmen geruht. In mehreren Sitzungen des Vorstandes wurde der Entwurf eines Denkmalschützgesetzes behandelt. Der Enwurf ist am 16. März 1943 der fürstl. Negierung mit der Bitte um baldige Behandlung durch den Landtag vorgelegt worden. Einige der wesentlichsten Bestimmungen, die dieser Gesetzentwurf vorsieht, sind folgende: Als Denkmäler im Sinne dieses Gesetzes gelten: Alle für die Geschichte oder die Kultur des Landes bedeutenden Objekte der Baukunst, der freien Kunst und des Handwerkes, sowie Urkunden, die alle unter gesetzlichen Schutz gestellt werden. Zur Mitwirkung bei Durchführung des Gesetzes wird die fürstliche Re- gierung eine besondere Kommission einsetzen. Diese Kommission ist vor jeder sachlichen Entscheidung zu hören. Die Denkmäler sollen aufgenommen und verzeichnet werden. Jede Veränderung, Ver- äußerung oder Beseitigung von Denkmälern bedarf der ausdrück- lichen Zustimmung der fürstlichen Regierung. Soweit den Eigen- tümern durch Maßnahmen dieses Gesetzes Schaden entsteht, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. Für die Erhaltung und den Unterhalt von Denkmälern haben die Eigentümer zu sorgen. Doch können dazu Beiträge vom Staate geleistet werden. Die Nachfor- schung nach geschichtlich oder wissenschaftlich bedeutsamen Voden- funden ist vom Grundeigentümer der Regierung bzw. dem Histori- schen Vereine zu gestatten. Solche Grabungen darf aber ohne Zu- stimmung der Regierung niemand außer dem Historischen Verein vornehmen. Der Handel mit Denkmälern ist an eine besondere Bewilligung der fürstlichen Regierung gebunden. Gegen Entschei- dungen der Regierung ist Berufung an die Verwaltungsbeschwerde- instanz zulässig. Übertretungen des Gesetzes werden unter Strafe gestellt. Die Entzifferung bzw. Rekonstruktion der im Regierungsarchiv in Vaduz erliegenden, stark beschädigten Urkunde vom 7. März 1465 über den Blutbann in den Herrschaften Vaduz und Schellen- berg hat Ihr Berichterstatter bei einem gelegentlichen Besuche im Staatsarchiv irr Zürich durch die freundliche Intervention des Herrn