Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1943) (43)

- 37 — zu schaffen und die Rechtspflege sehr nach eigenem Gutdünken zu gestalten. 3. Mauten und Zölle. Schon vor Verleihung der Brandisischen Freiheiten erhoben die Landesherren aus den Straßen und Wegen, die durch ihr Gebiet sührten, Maut- und Zollgelder, die ersteren für die Wegbenlltzung und die letzteren auf den durchgeführten Waren. Diese bildeten wegen der Wichtigkeit der Straße von Chur an den Bodensee eine beträchtliche Einnahmequelle. Die Freiherren Ludwig und Sigmund von Brandis führten bei Kaiser Friedrich III. Klage darüber, daß ihr Gebiet umfahren und gemieden werde. Es wurde ihnen nun ausdrücklich das Recht zuerkannt, diese Maut- und Zollgelder zu erheben und alle, die die Zahlung verweigerten, dazu zu nötigen und ihre Waren zu pfänden. Sie durften aber diese Gebühren beim Passieren der beiden Landschaften nur an einem Ende erheben und die Wiederausfuhr mußte gebührenfrei bleiben. 4. Andere Freiheitsrechte. Die Brandisischen Freiheiten be- stätigen den Landesherren noch weitere Rechte, wie die Bergwerke, die bereits in Betrieb waren und alle, die noch erschlossen würden, ferner die Eerichtszwänge i. e. das Recht ein Gericht zu berufen, Mühlen und Mühlstätten, Steinbrüche, Weiden, Hölzer, Wälder, Wasser und Wasserleitungen und Zwingen i. e. das Recht, Burgen zu halten. Auch alle früheren landesherrlichen Rechte wurden, so- weit nicht im einzelnen erwähnt, summarisch bestätigt. 5. Schutzvorschriften. Die Urkunden über die Brandisischen Freiheiten enthalten verschiedene Schutzvorschriften um ihnen Nach- achtung zu verschaffen. So soll jeder und so oft er diese Freiheiten verletze eine Geldstrafe von 100 Mark Gold zur Hälfte an den Kaiser und zur andern Hälfte an die Landesherren bezahlen. Weiter wird be- stimmt, daß diese Freiheiten für alle Landesherren Geltung haben sol- len und daß der Kaiser und seine Nachfolger am Reiche daran nichts einschränken können und wenn auf jemands Verlangen ein kaiserlicher Erlaß ergehen sollte, der diesen Freiheiten abträglich sein sollte, so soll er niemals Wirksamkeit bekommen. Ferner wird in der Urkunde gesagt, daß der kaiserliche Befehl ergehe an alle Curfürsten, Fürsten, geistliche und weltliche Prälaten, Grafen, Freie Herren, Ritter und Knechte, Hauptleute, Vizthumben, Vögte, Pfleger, Richter, Räte,
	        

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