— 35 — konnten solche Fälle an ihre Gerichte anfordern. Ferner unter- standen der Gerichtsbarkeit der Landesherren alle Bastarde und die hergekommenen Leute, die man in dieser Gegend Landzüglinge nannte. Diese waren außerdem verpflichtet, den Landesherren zu huldigen und zu schwören, sobald sie sich in den beiden Landschaften niederließen oder Wohnsitz nahmen, und sie hatten sich wie andere Untertanen zu verhalten und Dienste zu leisten. Sie wurden daher mit der Niederlassung in den Landschaften Untersäßen der Landes- herren. Die Gerichtsbarkeit der Landesherren erstreckte sich auch aus alle Bewohner von Dörfern, Höfen und Weilern, die bis dahin noch keinen ordentlichen Eerichtsherrn hatten. Ihre Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit der Landesherren war eine endgültige, und es war ihnen untersagt, eine Aenderung anzustreben. Der Gerichtsstand der landesherrlichen Gerichte war exklusiv, d. h. es wurde durch die Brandisischen Freiheiten jeder fremde Ge- richtsstand für die Landschaften aufgehoben und allen auswärtigen Gerichten wurde verboten, Untertanen von Vaduz und Schellenberg vorzuladen, einzuvernehmen, Klagen gegen sie anzunehmen, Ver- sahren durchzuführen oder gegen sie ein Urteil zu sällen. Es heißt ausdrücklich in der Urkunde, daß „solches alles und vedes ganncz crafftloß zu nicht und untllgenlich sein, und den genannten von Vrandiß und irn leiben, haben noch guetern ganncz kamen schaden bringen sull noch mug in kam weis." Damit wurde ein Zustand geschaffen, der in die heutige Rechtsauffassung nicht übernommen wurde, in der man einen Gerichtsstand des Vermögens oder bei Kriminalsachen einen Gerichtsstand der Tat oder der Ergreifung des Täters allgemein anerkennt. Aus diesem Rechte der Landes- herren geht hervor, wie ohnmächtig damals die zentrale Reichs- gewalt schon war und wie mächtig sich die landesherrliche ent- wickelt hatte. Vom ausschließlichen Gerichtsstand der Landesherren gab es zwei Ausnahmen. Der Landesherr selbst und alle seine Nachfolger in der landesherrlichen Gewalt hatten ihren Gerichtsstand beim Kaiser selbst oder dem damit betrauten kaiserlichen Rate. Der zweite Fall ist der, daß ein Kläger eine Klage gegen einen Untertan der beiden Herrschaften bei einem fremden Gerichte einbringen konnte, wenn ihm die Gerichte der beiden Landschaften das Klagerecht ver- sagten oder den Rechtsgang gefährlich verzögerten und dies offen-