Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1943) (43)

— 32 — Herrschaften zu Reichslehen keine landesherrlichen Rechte besessen hätte. Wie schon erwähnt, bestand im Churwalchengau seit dem Aussterben der Hohenstaufen keine zentrale landesherrliche Gewalt mehr. Die einzelnen Herrschaftsbesitzer nahmen deshalb jene Rechte, die dem Herzog oder früher dem Eaugrafen als dem Vertreter des Königs zustanden, für sich in Anspruch und übten diese Rechte auch aus, denn es war niemand vorhanden, es ihnen zu wehren. Solche Rechte waren : bürgerliche und peinliche Eerichtbarkeit, Zölle, Steuern, Bergwerke, Mühlen, Tafernen, Jagd, Fischerei und das Recht des Heerbannes. Auch übten sie das Eeleitsrecht für Kauf- leute und sonstige Wanderer aus. Daß die Grafen von Vaduz solche Rechte innehatten, ist bekannt durch den Vertrag aus dem Jahre 1355, den Graf Rudolf von Werdenberg zu Sargans als Vormund der minderjährigen Söhne des Grafen Hartmann III. mit Graf Albrecht von Werdenberg zu Bludenz abschloß. Kl Die Zeit von 13SK—1430. Am 22. Juli 1396 wurden die Grafschaft Vaduz und die Herrschaft Schellenberg von König Wenzel aus dem Hause der Luxemburger zu reichsunmittelbaren Herrschaften erhoben, die nach der Ordnung des Reiches verliehen werden sollten. Graf Heinrich II. starb im folgenden Jahre und sein Nachfolger und Bruder, Bischof Hartmann von Chur, lies; sich 14V2 die Reichs- unmittelbarkeit durch König Ruprecht von der Pfalz bestätigen und wahrscheinlich auch durch dessen Nachfolger König Sigismund. An den landesherrlichen Rechten änderte sich durch die Erhebung der Herrschaften zu Reichslehen nichts, es war diesbezüglich nur eine Bestätigung des faktischen Zustandes, aber durch die Sanktion des Königs bestand nun das Recht auf die Ausübung dieser Funktionen. Wichtiger als diese rechtliche Seite ist die politische. Durch die Er- hebung zu Reichslehen, genossen die Herrschaften den Schutz des Reiches für ihre Integrität. Wenn dieser Schutz auch nur auf dem Papiere stand und die Herrschaftsbesitzer selbst dafür zu sorgen hat- ten, sich die Integrität zu erhalten, so hatte diese Erhebung doch zur Wirkung, daß in Zukunft bei Ansuchen um die Lehenverleihung oder Lehenerneuerung der ordentliche Besitz der Herrschaften nachge- wiesen werden mußte. Durch Gewalt konnten die Herrschaften nicht mehr erworben werden oder es hätte dazu der Zustimmung des Reiches bedurft.
	        

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