Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1943) (43)

— 27 — er krevenlicb biewider tste, unns bslb in unnser und des Reiebs Lsiner und den snndern bslben tsil dein okktgensnnten Ligmunnden k'revnerren nu örsndiö, seinen erben und nscbliomen unsblssslicb nu becnslen verksllen sein sol. Nit uriinunndt dien brieks besigelt init unnserm liuniglicben snbsnngenndem Vnnsigel, geben in unnser und des bsiligen Reiebs ststt Losstennn sm snndern tsg des monsts ^ugusti nseb Lbristi unnsers lieben Herren gepurd künnknebenbundert und im sibennden, unnserer Reiebe des Römiseben im nwsvundnvsnnnigisten und des Unnngeriseben i» dem sclienebsnnden jsienn. Die Urkunde besteht aus 2 Doppelbogen Pergament, achtseitig in sehr schöner, deutlicher Schrift. Die Unterschrift des Kaisers, salls diese überhaupt vorhanden ist, ist nicht zu entziffern. Per mandatum domini regis proprium zeichnet W. Serntheim, der langjährige Vertraute des Kaisers. Eine Abschrift dieser Urkunde wurde im kaiserlichen Archiv in Innsbruck aufbewahrt und im dortigen Schatz- archiv verzeichnet (siehe „Liechtensteinische Urkunden im Landes- regierungsarchiv Innsbruck" Jahrbuch 36. Band). Dieser Freiheitsbrief besteht aus zwei Teilen, nämlich dem Kernstück, dem Freiheitsbrief des Kaisers Friedrich Hl. vom Jahre 1492 und ferner aus der Bestätigung jenes Briefes durch Kaiser Maximilian, die sich aus der Einleitung und dem Schlüsse der Ur- kunde zusammensetzt. Durch die Wiederholung des Inhaltes des Kernstückes wird die Urkunde sehr weitläufig. Trotz dieser Weit- läufigkeit wurde der volle Text der Urkunde hier zitiert, da er die Grundlage für den zweiten Teil dieser Arbeit bildet. 5. Die weiteren kaiserlichen Urkunden über die Brandisischen Freiheiten. Die übrigen 4 vorhandenen kaiserlichen Urkunden über die Brandisischen Freiheiten müssen nicht mehr zitiert oder eingehender behandelt werden. Sie alle sind nur neuerliche Bestätigungen der Freiheiten und zitieren den ganzen Text der Urkunde Kaiser Maxi- milians. Nur jeweils am Eingang einer Urkunde ist gesagt, welcher oder welche Landesherren um die Bestätigung der Privilegien an- suchten, und am Schluß der Urkunde folgt dann die neuerliche Verleihung durch den jeweiligen Kaiser.
	        

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