Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1943) (43)

— 168 — beate margaret e12 Anno domini M° ccc° in festo sanctj martinj Nos vero Donatus de vatz ad peticionem predictorum et ad maius robur firmitatis premissorum omnium sigillum nostrum pre- sentj instrumento duximus appendj et apponj. Uebersetzung Im Namen des Herrn, amen. Dort, wo weder das Zeugnis rechtschaffener Menschen noch der urkundlichen Verbriefung an- gewandt wird, erwächst dem menschlichen Walten viel Schmähung. Es sollen also die Gegenwärtigen und Zukünftigen wissen, dass wir Berthold, aus göttlicher Huld Propst des Klosters St. Luzi und der dortige Konvent, nach einstimmigem Ratschlag und nach stattge- fundener Verabredung, dem Walther von Wallis, genannt Röt- tiner und dem Johann von Wallis, genannt Aier3, sowie ihren Frauen, gezeugten oder noch zu zeugenden Kindern und al- len ihren Erben, unsere Besitztümer oder Wiesen, genannt Pradella zu Silvaplana2, mit ihren Scheunen, Gebäuden und Rechten, nach Walliser-Recht, wie es die zu Davos4 haben, zu ewigem Besitz als Zinslehen zugestehen, zugestanden haben und vermieten. Es ist die Bedingung beigefügt, dass die oben gesagten Walther und Johann, sowie ihre Kinder und Erben, während sieben Jahren, uns von den genannten Besitzungen oder Wiesen, jährlich am Fest des heiligen Martin 20 mailändische Liren als Zins zu steuern und zu zahlen haben, jedes zweite Jahr aber 12 Lämmer, jedes andere übernächste Jahr hingegen 13 Lämmer am Fest des heiligen Georg als Zehnt aus den genannten Besitzungen oder Wiesen. Nach Ablauf der genannten sieben Jahre haben uns .Wal- ther und Johann und ihre Kinder und Erben, die dann sein werden, oder andere, die an ihrer Stelle und in ihrem Namen die oben gesagten Besitzungen mit unserem Rat gemietet haben werden, jährlich aus den erwähnten Besitzungen oder Wiesen 24 mailän- dische Liren und die oben genannten Lämmer auf die erwähnten Fälligkeitstermine zu liefern und zu zahlen. Peter genannt Brock7 hat auf Lebenszeit mit ihnen und für sie verbürgt, dass der oben gesagte Zins gezahlt werde. Es ist beigefügt, dass, wenn die oben gesagten Walther und Johann nach Ablauf von sieben Jahren, oder vorher, von den oben gesagten Besitzungen zurücktreten möchten, sie befugt sind, dieselben mit unserem Rat anderen zu vermieten,
	        

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