Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1943) (43)

— 17 — Urkunden beim Hofgerichte in Rottweil, das für ihr Gebiet ohne diese kaiserlichen Privilegien zuständig gewesen wäre, registriert haben wollten, um sich in den kriegerischen Zeitläufen gegen den Verlust zu schützen. Ihr Bruder, Bischof Ortlieb von Chur, hatte damals große Streitigkeiten mit der Bürgerschaft von Chur, die sich viele Rechte anmaßte, da die bischöflichen Urkunden kurze Zeit vorher durch einen Brand vernichtet wurden. Da Ulrich von Brandis nur Mitbesitzer der Herrschaften war und seine Brüder in der Ur- kunde nicht genannt werden, ergibt sich auch hier die überragende Stellung Ulrichs unter seinen Brüdern. Zu erwähnen ist noch, daß merkwürdigerweise die Urkunde Kaiser Albrecht II. vom Jahre 1439 nicht vorgelegt wurde. Die zweite Urkunde ist die Verleihung der Brandisischen Frei- heiten durch König — nachmals Kaiser — Sigismund an den Frei- herrn Wolffhart von Brandis, die in Konstanz am 26. Dezember 1436 ausgefertigt wurde. Nach Kaiser-Büchel wird in der Chronik das Datum mit 26. Dezember 1431 dem Wortlaut der Urkunde entsprechend angegeben. Da aber vor Einführung des Gregoriani- schen Kalenders das neue Jahr mit dem Weihnachtstage anfing, muß das Jahr richtig mit 1436 angegeben werden. Der Text dieser Urkunde ist auch in dem Werke von R. Thommen „Urkunden zur Schweizer Geschichte aus österreichischen Archiven" Band III, Seite 232 ff. veröffentlicht. Eine Abschrift der Urkunde liegt im Hof- und Staatsarchiv in Wien. Aus der Urkunde geht hervor, daß König Sigismund ähn- liche Freiheiten bereits an Bischof Hartmann von Chur für seine Besitzungen im Walgau, Vaduz und Schellenberg verliehen hatte. Kaiser-Büchel erwähnt die Existenz einer solchen Urkunde auf Seite 287. Der Zeitpunkt der Verleihung und der Inhalt der Privilegien ist unbekannt, doch kann angenommen werden, daß König Sigismund dem Bischof diese Rechte anläßlich seines länge- ren Besuches in Chur im Jahre 1413 verlieh. Die Brandisischen Freiheiten müßten also eigentlich „Werdenberg-Väduzische Frei- heiten" heißen. Das Original der Urkunde von König Sigismund vom Jahre 1436 wurde im Jahre 1587 noch in Vaduz aufbewahrt und spielte damals eine wichtige Rolle, da die Bewohner der beiden Land- schaften durch dieses Privilegium von der Zuständigkeit auswärtiger
	        

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