Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1943) (43)

— 136 — denberg, Herr Heinrich von Belmont, Herr Heinrich von Rhäzüns und Herr Heinrich von Frauenberg, auf Seite Johanns und Donats, des seligen Herrn Walthers von Vaz Kinder, diesen Bischof Friedrich von Chur und diese Kinder von Vaz mit einem ganzen Austrag versöhnt und geschlichtet haben. Dieser Austrag ist so gesetzt, wie hienach geschrieben steht: Es ist zu wissen, dass weder Bischof Friedrich noch sein Gotteshaus auf die Festen der vorgenannten Kinder und ihrer Leute einen Anspruch haben, und dass der Bischof und diese Kinder beidenthalb keine neuen Festen bauen sollen, eine über der andern. Wenn einer das dennoch tun wollte, sollen Herr Marquart von Schellenberg und Herr Gunthalm von Schwarzenborn, denen es zusteht, bei ihrem Eid, sie das meiden und rückgängig machen heissen. Wenn der eine von ihnen nicht mehr wäre, sollen sie bei ihrem Eid einen andern gemeinsamen Schiedsrichter wählen. Es ist auch zu wissen, dass der Bischof denselben Kindern den Turm zu Chur und andere Lehen, die ihr Vater selig vom Gotteshause hatte, zu rechtem Lehen verliehen hat. Diesen Turm soll Niemand höher bauen als er jetzt ist. Keiner von Beiden soll einen Bau errichten, der dem andern schädlich wäre. Dann soll der Bischof keinen Anteil, den er mit den Kindern gemeinsam hat, ohne die edeln Leute fordern, bis diese Kinder zu ihren Tagen kommen, und es sollen die gemein- samen Schiedsleute jeglichem nach seinem Rechte schwören und jetwedem das seine schützen. Den Zoll, den mein Herr selig von Vaz einnahm, und den noch seine Kinder zu Chiavenna von den Lombarden nehmen, soll der Bischof den Kindern nicht irre machen: diese nehmen ihn wann sie wollen von den Lombarden, und der- selben Kinder Leute sollen zu Cästelmur keinen Zoll geben. Dann sollen dieselben Kinder, auf ihren und ihrer Leute Alpen, Geleite und Schirm geben, so gut sie vermögen. Dasselbe soll der Bischof auf seinen Alpen tun. Und wollte der Bischof gegen Herrn Heinrich von Belmont, Herrn Heinrich von Rhäzüns, Herrn Heinrich von Frauenberg, oder gegen einen andern der Kinder Leute einen Anspruch erheben, so sind dafür Schiedsleute gesetzt, die richten und entscheiden sollen, und das sind Herr Albert von Strass- berg, Herr Konrad von Patzen auf Seite der Kinder, und Herr Ulrich von Flums und Herr Rudolf von Schauenstein auf Seite des Bischofs. Ueber diesen stehen die gemeinsamen Schiedsrichter
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.