Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1943) (43)

— 16 — trsuge mit gemsiner gessmneter urtsil, als reelit ist, ertsilt, dss wir denn dem nerren lilricnen von Rrsndis der vorgesclirioen krev nsit eonkirmstion- und oestsettigungsorieve oillien glopliell vidimus mit des nofgeriente? nu Rotwii snnsngenden insigel oesigelt geoen sollen. Lerumo nu okkenn urliund ist dis vidimus mit urtsil ßeoen und mit des nokgericnt? nu Rotwil snnsngenden insigel oesigelt sn donrstsg vor dem sonnttsg, sls msn nu der nsiligen Kirclien singet Reminiseere, nseli cristi gepurt viertnennundert seelienig und künkk jsre. Diese Urkunde besteht demnach aus drei Teilen, nämlich am Eingang und am Ende aus dem Urteilsspruch des Hofgerichtes in Rottweil. Es hatte der bevollmächtigte Vertreter des Freiherrn Ulrich von Brandis die Urkunden Kaiser Sigismunds vom Jahre 1430 und Kaiser Friedrich III. vom Jahre 1454 vorgelegt und vor- gelesen und eine Bestätigung (damals „Vidimus" wir haben gesehen) dieser Urkunden verlangt. Das Urteil wurde von einem Schöffengericht gesprochen und der Vorsitzende war Graf Johann von Sulz, der Großvater des Grafen Rudolf von Sulz, des nach- maligen Besitzers der Herrschaften Vaduz und Schellenberg. Der Name des Anwalts des Freiherrn von Brandis wird nicht genannt. Im Urteil wird bestätigt, daß beide Urkunden die kaiserlichen Siegel trugen. Die Gründe, die den Freiherrn von Brandis veranlaßten,um die- se Bestätigung zu ersuchen, sind unbekannt. Es ist möglich, daß gegen die Freiherren von Brandis oder gegen seine Leute beim Hofgerichte in Rottweil ein Verfahren anhängig war und durch die Vorweisung der Urkunden die Unzuständigkeit des Hofgerichtes dargetan werden sollte oder daß von feiten der Freiherren eine Klage dort erwartet wurde. Es ist aus der Geschichte bekannt, daß zu dieser Zeit ein Streit zwischen den Freiherren und dem Grafen Georg von Werdenberg- Sargans vor einem Schiedsgerichte anhängig war. Das Schieds- gericht, das über die Rückkaufsrechte des Grafen von Werdenberg- Sargans an dem Nachlasse des Bischofs Hartmann entscheiden sollte, begann die Arbeit im Jahre 1464 und endete den Streit mit Schieds- spruch im Jahre 1466. Möglich ist auch, daß die Freiherren die"
	        

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