Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1942) (42)

12 Landammann legte Bericht über seine Verwaltung und Rechnung ab'), 1724 wurde diese Ordnung aufgehoben. 1733 aber wieder in beschränktem Umfange hergestellt-), 2. Die Landsatzung. Von den Landsatzungen ist uns ein Stück aus dem Jahre 1614 erhalten, und da wir aus der Zeit der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts wissen, daß diese Satzungen zu Beginn der Eerichtsgemeinde, oder, wie sie später hieß, der Landammannbesatzung verlesen wurde, sei diese Landsatzung hier eingeschaltet. Sie hieß 1614 und wohl auch früher einfach „Oeffnung", um 1780 aber „Landsöffnung". „Oefs- nung" hatte im Mittelhochdeutschen u. a. die Bedeutung von Er- öffnung, Darlegung der in einem bestimmten Orte bestehenden Rechtsverhältnisse, Weistum^. Unsere „Oesfnung" hatte also als Titel den mittelhochdeutschen Wortlaut bis Ende des 18. Jahr- hunderts beibehalten. Die „Oeffnung" von 1614^ trägt auf der äußeren Seite die Aufschrift: „Öffnung „Jährlich bey den Ambtsbesatzungen zu verlesen. „In beeden Graf- vnd Herrschaften Vaduz „vnd Schellenberg. „Renoviert Anno 1614. „Verlesen zu Vaduz Sontag den 6. vnd zu „Schellenberg Sontag den 13. Juli Ao. 1614." Der Vermerk „Renouiert Anno 1614" sagt uns, daß diese „Oeff- nung" im 2. Jahre der Regierung der Grafen von Hohenems er- neuert wurde, daß sie schon früher offenbar im Wesentlichen gleich 1) Siebe Kaiser-Vllchel. S, 403 u. s. und Osvelt, Zur Liechtensteinischen Veriasiungsgeschichte. Jahrb. Bd. 37. 2) Vgl. Kaiser-Büchel. S. 524 u. ff., sowie Osvelt a. a. O.. S. 18 u. ss :j> Lerer. Mittelhochdeutsches Wörterbuch. 21. Aufl.. Leipzig 193K. S. t55. 41 Sie liegt jetzt im Regierungsarchiv in Fasz. 22. Materie 3 der alten Abteilung, war schon irüber im Regierungsarchiv, aber nicht eingeordnet und wurde von ö, v. Fr. Tsckugmell mir übergeben.
	        

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