Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1942) (42)

— 46 — mehrere Stimmen haben sollen'». Sondern die Fahnen sollen beim Oberamte stehen bleiben und sodann den neugewählten Landammann abholen. Bemerkenswert ist auch, dasz bei der Schlofzcompagnie, soweit den Akten von 1778 und später zu entnehmen ist, nur Vaduzer Namen erscheinen. Wohl zum Ausgleich für diesen Vorzug waren dann aber bei der Landscompagnie nur Männer aus den anderen Gemeinden, mit Ausnahme eines Wachtmeisters und eines Kor- porals. Der Lohn, den die Offiziere, Fähnriche und Unteroffiziere er- hielten, ist bei den meisten vorhandenen Ernennungsakten am Rande aufgeführt. Bei einer nicht datierten Offizierspromotion nach 1778, aber enthalten auf dem gleichen Akte, wie jene von 1778 und mehreren anderen sind die Bezüge festgesetzt worden wie folgt: Für den Schloszhauptmann, den Landshauptmann und die Oberfähnriche mit je 2 fl., für die Leutnants und die Unterfähnriche beider Compagnien mit je 1 fl. 30 kr. für die Wachtmeister, die Korporale beider Compagnien und die Fouriere der Schlofzcompagnie mit je 45 kr. Am 11. Juli 1782 wurden die Löhne neu festgesetzt! sie betrugen: für die Hauptmänner beider Compagnien je 1 fl. 30 kr., also weniger 30 lr.?) für die Oberfähnriche beider Compagnien je 1 fl. 24 kr., also weniger 36 kr. für die Leutnants und die Unterfähnriche beider Compagnien je 1 fl. 12 kr., also weniger 18 kr. für die Wachtmeister je 48 kr., also mehr 3 kr. und für die Korporale und Fouriere je 45 kr. 1) Satten die Fähnriche und vielleicht auch die Ofiiciere bis dahin mehr als eine Stimme? 2) Der Gulden der Reichswährung hatte 60 kr.
	        

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