Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1942) (42)

— 35 — im Unterland angesetzt war, dieselbe also offenbar bis in die Mit- tagszeit hinein dauerte und für den größeren Teil der Wähler der Heimweg 1 bis 2 Stunden in Anspruch nahm, war es immerhin verständlich, daß der Ruf nach einer Stärkung unterwegs vorhanden war. Bei dem Ausschreibungsdekret vom 22. Juni 1799'), womit die Landammannbesatzung auf Sonntag den 30. Juni 1799 angesetzt wurde, liegt der Entwurf eines Briefes des Oberamtes vom 1. Juli 1799 an Dr. Eriß in Feldkirch, der Folgendes besagt. Bei der gestrigen Landammannsatzung und der hierbei vor- gefallenen „Ungebühr mit Schießen", wurde ein Mädchen so hart am Kopfe verwundet, daß der Chirurg Graß selbes allen angewen- deten Fleißes ungeachtet bisher nicht zu sich zu bringen vermochte, und er sei in Sorge, daß das Mädchen nicht mehr davon zu bringen sein dürfte. Da alles Mögliche aufzubieten sei, daß man sich keinen Borwurf zu machen lassen habe, wird Dr. Eriß ersucht, sofort nach Empfang dieses Schreibens nach Vaduz zu kommen, um zur Rettung des Mädchens alles Dienliche zu verordnen. Etwas weiteres über den Verlauf dieser Verwundung ist aus dem Akte nicht zu ersehen. Der Ausdruck „Ungebühr mit Schießen" läßt nicht darauf schließen, daß es sich um eine verbrecherische Hand- lung drehte, sondern wohl eher um eine Unvorsichtigkeit bei Schüssen etwa zur Feier der Wahl. Immerhin wird in der Ausschreibung der Landammannsatzung vom 3V. Mai 1802 besonders strenge die Vermeidung von Streit verlangt. Ferner wird im Hinblicke auf die schwere Zeit erwartet, daß man unmäßigen Trinkens und überflüssigen Zechens sich ent- halte. 4. Der Eid. Wie Seite 32 gesagt, fand die Beeidigung des Landammannes unmittelbar nach der Wahl statt, soweit der Gewählte zugegen war, sonst aber bald nachher. Waren Richter neubestellt worden, so wur- den auch diese gleichzeitig beeidigt, wenigstens in früherer Zeit. Auf der Eidesformel von 1614 sind sogar der Landammann und 1) Regierungsarchiv alte Abteilung. Fasz. 22. Mat. 3.
	        

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