— 34 — Christian Beck, des Gerichts Johann Peter Eutschalch, des Gerichts Christian Pfeiffer, des Gerichts Vascha Hoch. Stoffel Rheinberger ,. Antoni Kaufmann „ Andreas Verling, Auf dem gleichen Aktenstücke wurde vom Oberamte unter dem 18. Juli 1 7 85 festgestellt: Nach Berstreichen der 3 Jahre und wiederholter gütlicher Resig- nation des Landammannes Johannes Wachter ist auf Grund öffent- licher Pazifikation des Abkommens vom 11. Juli 1782 der „mit- gewählt geweste" Lorenz Tschetter des Gerichts von Schaan als Landammann heute vor dem fürstl. Liechtenst. Oberamte im Beisein des ganzen Gerichtes der oberen Herrschaft beeidigt und in die Pflicht genommen worden. Von dem alten Landammann wurde „nach alter Observanz und Gebrauch" vor Gericht und andern Depu- tierten die Landammann-Rechnung abgelegt und abgenommen. Nach dem Abkommen vom 11. Juli 1782 wäre die Amtsdauer des Lorenz Tschetter 1788 zu Ende gegangen und wäre in diesem Jahre eine ordentliche Wahl auszuschreiben und durchzuführen ge- wesen. Wir haben bereits weiter oben gesehen, dasz dies erst 1789 der Fall war, nachdem Tschetter um Enthebung vom Amte, das er nun schon 4 Jahre innegehabt, gebeten hatte, l 789 wurde Tschetter dann wiedergewählt. Der Vorschlag dieses Mannes erfolgte „wegen seinen guten Eigenschaften", wie es im Akte vom 29. Juni 1789') heiszt. Nach beendigter Amtsbesatzung hatten die Wähler in gleicher militärischer Ordnung, wie sie gekommen waren, in ihre Gemeinden zurückzukehren. Hierbei scheint es dann mitunter vorgekommen zu sein, dasz gemeinsam in Wirtshäusern eingekehrt und auf Kosten der Landschaft gezecht wurde. Diesem Uebelstande versuchten mehr- fache Anordnungen des Oberamtes zu steuern, so, wie bereits oben berichtet, im Jahre l789 dadurch, daß die Gemeinden es zu be- zahlen haben, wenn sie ihren Leuten etwas zukommen lassen wollen. Da die Wahl auf vormittags 1v Uhr im Oberland und auf 11 Uhr 1) Regierungsarchiv alte Abteilung. Fasz. 22. Mat. 3.