Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1942) (42)

— 24 — und sich von dergleichen fremde Eerichtern nicht abfordern, sondern in die Acht und Aberacht rechten, erklären, und erkennen lassen wür- den, dieselben sollen ohne einzige Nachsicht oder Nachlaß, so oft es geschieht, jedesmal um lO Pf, Pfennig') abgestraft werden. Neuntens, weilen der Unterthan und Landmann von den Land- streifern, Kehleren, Spengleren und andern liederlichen Bettler und Diebsgesind immerfort und gar zu sehr beschwert, und geplagt werden und so zu sagen nichts weder auf den Bäumen noch in den Feldern sicher 
ist, als gebiethen Seine Hochfürstliche Durchlaucht der gnädigst gebietende Landesfürst und Herr, daß man dergleichen Leute gar nicht beherbergen, sondern sie in die Tafern oder Wirths- häuser weisen solle, jedoch so, daß 
ein solcher Tafernwirth sie nicht länger als eine Nacht beherbergen solle. Denen übrigen wahrhaft Armen und kranken Leuten aber soll Männiglichen das Christliche Werk der Barmherzigkeit mitzuteilen, und auszuüben erlaubt seyn, jedoch aber sollen auch diese nicht länger, als eine Nacht ohne besondere Erlaubnis der Obrigkeit beherbergt werden dürfen, Zehendens solle sich Mäniglichen des Wassers mit Fischen und Krebsen in den Fischbächen und Brunnen flüssen vom Ursprung bis an die Nheinstrcmge, auch in all andern Nebengräben, so Fische, oder Krebse inHaben bey Höchster Landesfllrstlicher Ungnad und empfindlichster Strafe zu enthalten, und zu entmüßigen gleich wie dann. Elftens alles Schießen in Hölzern und Auen bei ermeldter hoher Ungnad, und empfindlicher Strafe verbotten, es ist auch der Höchstlandesfürstliche Ernstgemessenste Auftrag und Befehl wegen der Herstellung einer Schosse-), und weggeldmäßigen Land, und Com- mercial- Straße ohnehin sattsam und zu genügen bekannt, jedoch aber will man eine sämmentliche Landschaft der untern Herrschaft Schellenberg an die Lanoesfürstl. Höchste Verordnung mit denen I> 1614 nur 3 Piund Pfennig. Dies ist umso beachtenswerter, als die früher in dieser Urkunde genannten Buhen in der vöhe mit jener von I6l i übereinstimmen. Hiedurch sollte oiienbar der im 18. Jahrhundert Verhältnis- möfjig häusigen Inanivruchnadme des Landgerichtes in Rcinkweil nachdrück- licher entgegen gewirkt werden, 2) Chaussee,
	        

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