Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1942) (42)

— 23 — richtige Eantführung einem Lande aller Orthen in der Lobl. Nach- barschaft Credit und Ansehen verschafft, und zu dem wechselseitigen Handlungsgewerb den besten Anlaß giebt, als befehlen setzen, und ordnen Seine Hochfürstliche Durchlaucht der gnädigst gebietende Landesfürst, und Herr, daß hierinnfalls in Zukunft eine bessere, und genauere Vollzieh- und Beobachtung vollzogen werde, damit die Lobl. benachbarte nicht vermüßiget, und veranläßet werden euch vor Fremden, ausländischen Eerichteren zu belangen, als wo- durch nicht nur allein der Unterthan in große und unnotwendige Kosten verleitet, sondern auch der gnädigsten Landesherrschaft an dero habenden Gerechtigkeit und Freyheiten ein merklicher Schaden zu gehet, diesem also abzuhelfen, und vorzukommen solle einem jeden Unterthan hiemit zu wissen gemacht und verbotten seyn, daß sich künftighin keiner, wer dero immer seyn, mit jemanden in einen Contract, oder Handlung, wie die auch immer beschehen möchten, änderst einlassen solle, als entweder um das baare Eeldt, oder auch höchstgedacht unseres gnädigst gebietenden Landesherrn hoher Ee- richts-Stelle, Land- und Gant Rechten, wie dann ein jeder Unter- than ihm solches ausdrückentlich vorbehalten und sich Seiner Hoch- fürstlichen Durchlaucht des gnädigsten Landesfürsten Freyheiten keineswegs weder Verzeichen'), noch begeben solle, es solle auch in der Hochfürstlichen Kanzley, oder Landschreiberey dergleichen Schuld-Zins oder andere Freyheiten, darinnen sich der Schuldmann aller Gnaden und Freyheiten, Verzeicht, bey schwerer Verantwor- tung nicht aufgericht und verfertiget und von keinem Landam- mann besieglet werden, sollte aber ein, oder anderer vor dem k. k. Landgericht zu Rankweil in Müsinen^ oder vor andern frem- den Eerichtern gesucht, oder fürgeladen werden, es seyen Weibs- oder Mannspersonen, die sollen sich mit ihren empfangenen Ladun- gen also bald zu hoher Landesobrigkeit verfügen, Geleit und Ab- forderung um den billichen und bereits bestimmten Tax bey selber erheben, solche überschicken und sich damit von derley fremden Ee- richtern loßmachen, und erledigen, dann welcher oder welche solches nicht thun, sondern hierinn saumselig, oder fahrlässig erscheinen, 1) --Verzichten. 2) 1614 war an dieser Stelle auch das Landgericht in Schwaben und das bosgericht in Rottweil genannt.
	        

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