Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1942) (42)

— 22 — laucht der gnädigst gebietende Landesherr, dasz dergleichen Ver- brechern bey seiner höchsten Ungnad und Strenge der Eesätzen je nach Eestaltsamme des Verbrechens abgestraft werden sollen. Sechsten? setzen, ordnen und befehlen Höchst Dieselbe, dasz den- jenigen, welche zum Nachtheil und Abbruch ihrer armen Weib, und Kindern sowohl beym Tag, als bey der Nacht in den Wirths-Häusern mit Saufen, Spielen, oder sonst auf was immer für eine Arth das ihrige durchbringen, und verbutzen, und andurch ihre Weib und Kindern nicht nur in die äußerste Armut versetzen, sondern so gar des nöthigen Nahrungs-Standes berauben, seyen es nun Ver- heiratete oder Ledige, Junge oder Alte, so sind solches strafbar und Verschwendern denen, so dergleichen Leuten darzu Platz, oder Aufenthaltung geben, oder sonsten dazu Eeldt leihen würden, weder mit, noch ohne Recht über 5 Ps. Pfennig nicht paßiert'), bezahlt, oder gut gemacht werden solle, desgleichen dann auch bey unnach- läszlicher Straf oerbotten und ein für alle mal abgestellt, daß ein Mann seines Weibs zugebrachtes Heirath-Euth ohne Vorwissen derselben, oder der hohen Landesobrigkeit verkaufen, versetzen oder sonsten unnützlich verschwenden möge, könne, oder dürfe. Siebendens solle auch die Anlegung eines Arrests und die Ver- legung durch niemand anderen als durch den geschworenen Land- weibel beschehen, es wäre dann, daß derselbe nicht zu Hause, so mag als dann, solches durch einen Gerichts-Mann, Geschworenen oder anderen Bidermann beschehen und im Fall der Noth verrichtet werden. Doch solle es nachhin dem Landweibel ehestens angezeigt und durch ihn bestätiget werdend. Achtens ist zwar ohnehin einem jeden auferladen und jeder Mensch vermög dem göttlichen Natürlichen, und bürgerlichen Ge- siitze verpflichtet, einem jeden das seinige zu kommen zu lassen, den Nebenmenschen um seine rechtmäßige Ansprach, und Forderungen zu befriedigen, oder mit Pfand und Gantrechten nach dem Landes- brauch einem das seinige wiederfahren zu lassen, damit sich Niemand, weder Fremd noch Einheimische darüber zu beschweren oder zu erklagen Ursach haben, und weilen eben eine gerechte Justiz-Pflege 1) Vgl. Fuhnote S. 15. 2) Vgl. Fusznote S. 16.
	        

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