Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1942) (42)

- 21 — Waffen durch Stechen, Schlagen oder auf was immer für eine Arth verletzen, und verwunden, oder wie es zuweilen zu geschehen pflegt, gar entleiben sollten, der oder diejenige sollen an Ehr, Euth, Leib- oder Leben je nach gestaltsamme des Verbrechens nach aller Strenge der Rechts Eesätzen abgestraft und gezüchtiget werden. Viertens setzen, ordnen, und befehlen Ihre Hochfürstliche Durch- laucht der gnädigst gebietende Landesfürst und Herr Männiglichen, und einen jeden zu Sonderheit sowohl Frau als Manns-Personen, dasz jene Kinder, so unter oätterlich oder mütterlichen, oder auch Vogteylichen Gewalt stehen ohne sonderbare Bewilligung derselben Eltern, Vögten, oder nächsten Anverwandten weder heimlich noch öffentlich verkupplet oder darzu Unterichlauf gegeben werden solle, und dies; zwar bey 10 Pf. Pfennig oder je nach Eestalsamme der Sache größerer und empfindlicherer Strafe, und ebenso, wenn sich ein, oder andere Manns- oder Weibsperson ohne Erlaubnis von Seiner Durchlaucht, oder Höchstderselben nachgesetzten Hohen Obrig- keit aus dem Reichsfürstentum Liechtenstein verheiraten würde, behalten sich gegen dieselbe Seine Hochfürstliche Durchlaucht, der gnädig gebietende Landesfürst und Herr, sowohl die Leibeigenschaft, als die Strafe bevor, und ebenso, wann zwey Personen der Ehe- halber oder wegen gemachten Eheoersprechen mifzverständig und einander für die geistl. Obrigkeit fürfordern und für laden sollten, so solle der Verlürstige Theil ohnnachläszlich um 10 Pf. Pfennig Straf verfällt seyn. Fünftens würdet einem jeden ohnehin bewußt, und bekannt seyn, dasz vermög denen göttlichen Eesätzen sowohl der Ehebruch als alle Unzucht, und Hurerey unter schwerster Verantwortung ver- bothen, und da leider sowohl die alt, als mitlere, und neuere Ge- schichte uns nur gar zu gewiß, und vielfältig belehret, daß nicht nur diese, welche diesem Laster ergeben, von dem gerechtesten Gott auf das Strengste gezüchtiget, sondern, daß auch ganze Land- und Herrschaften wegen derley in Schwung gehenden Lastern von der göttlichen Gerechtigkeit mit den empfindlichsten allgemeinen Strafen hergenommen und abgestraft worden seyen, um also sowohl diesen greulichen Lastern vorzubeugen und den Zorn der göttlichen Ge- rechtigkeit abzuwenden, als gebieten Seine Hochfürstliche Durch-
	        

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