— 19 — reichen Punkten mit der von 1614 überein. Sie ist aber aussühr- licher, enthält einige neue Bestimmungen, betrifft die Herrschaft Schellenberg und gibt eine Uebersicht über die Entwicklung des Kanzleistiles im Laufe von 170 Jahren. Es scheint mir deshalb gerechtfertigt, auch diese Landsöffnung etwa aus den 1780er Jahren hier vollinhaltlich zum Abdruck zu bringen. Daß sie eine Fort- setzung jener von 1614 ist, ergibt sich auch daraus, daß 1614 neben der Einleitung auf der linken Vlattseite von späterer Hand die Einleitung der späteren mit der Titulatur des Fürsten angebracht ist. Landes-Oefnung. Der Durchlauchtigste und unser allerseits gnädigst gebietende Landesfürst und Herr Herr Joseph Alois') des Heil. rhöm. Reichs, Fürst und Regierer des Hauses von und zu Liechtenstein, von Nikols- purg, Herzogen zu Troppau und Jägerndorf in Schlesien, Grafen zu Rittberg x. Jhro römis. kaisl. königl. Apostol. Mauestiit würk- lichen Cämmerer und Eines Lobl. Kaisl. Königl. Eeneralfeldmar- schall Graf Lacischen Infanterie Regiments Obrist Lieutenant xx. Als von Gott fürgesetzter unser allerseits gnädigst gebiethender Landesfürst
und Herr lassen euch, und Mäniglichen hiemit in Kraft dieser gnädigst, und zugleich nachdrücksamst und Ernstgemefznest gebiethen, und anbefehlen, dasz dieweilen Erstlichen die Grundfeste eines jeden Staats, oder Landes in einer guten Policen bestehet und daß allgemeine Beste, oder die Wohlfahrt eines Landes davon abhänget, dasz eine Gesell- oder Bürgerschaft miteinander in einer guten Einverstiindnifz miteinan- der leben, ruhih, und friedlich sich untereinander betragen, als wollen setzen und verordnen Jhro Hochfürstlichen Durchlaucht, unser allerseits gnädigst gebietende Landesfürst, und Herr Herr, daß auch solche gute Einverständnis;, friedsam L ruhiges Betragen unter seinen Unterthanen der Reichsherrschaft Schellenberg in dem Reichsfürsten- tum Liechtenstein beobachtet, und solche Fried und Tröstungen, wie von Altershero unverbrüchlich gehalten, die Uibertrettern hingegen nach althergebrachten Rechten jedesmal zur Rechenschaft gezogen, und abgestraft werden sollen, also und der Gestalten zwar, daß I) Regierungszeit von 1781 bis 1805.