Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1942) (42)

— 17 — Land-, Hos- oder anderen fremden Gerichten „eximieren" und erledigen. Welcher oder welche solches nicht täten, sondern hierinnen säumig oder fahrlässig erscheint, und sich von den Land-, Hof- und dergleichen fremden Gerichten nicht absondern, sondern in die Acht und Aberacht rechten lassen würde, dieselben sollen ohne Nachlaß, so oft es geschieht, abgestraft werden, jeder P. 3 Pfund Pfennig. 8. Weil die Untertanen von den Landstreichern, welschen Krä- mern, Keszlern, Spenglern, Harzern u. dergleichen Personen, die nach dem Pfennig hantieren und dazu ihnen das ihrige, mit Weib, Kindern und Knechten abbetteln, höchlich beschwert sind, so gebieten Jhro Gnaden allen Untertanen, Manns- u. Weibs- personen, dasz man dergleichen Leute gar nicht beherbergen, sondern sie in die Tafernen oder Wirtshäuser weisen solle, jedoch daß ein solcher Wirt oder Taferner sie länger nicht als eine Nacht beherbergen tue. Den übrigen armen kranken Leuten aber soll männiglich die Werke der christl. Barmherzigkeit mitteilen, jedoch sie länger nicht als eine Nacht ohne Erlaubnis der Obrigkeit behalten. Zum 9. ist die Herrschaft mit etlichen schädlichen Hunden be- laden. Dieserwegen soll männiglich geboten und verboten sein, welcher oder welche fllrderhin Hunde halten wollen, diese sollen ohne Nachteil der Herrschaft an deren Wildbiinnen (die Hunde) mit Ketten angelegt halten. Da wo Klage darüber vorkäme, soll der Uebertreter um den erlittenen Schaden nach Beschaffen- heit der Sache gestraft werden'). 10. soll sich männiglich des Wassers der Esche am Eschnerberg mit Fischen und Krebsen, der Fischbäche und Brunnenflüsse vom Ursprung bis an und in die rechten Rheinstrangen des Fischens halber gar und gänzlich enthalten, auch aller Neben- gräben, die Krebse inHaben, bei hoher Strafe und Ungnade. Nämlich des Baches und Brunnens zu Balzers, 1) Eine derartige Vorschrift enthält die Landsöffnung um 1781 nicht mehr.
	        

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