Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1942) (42)

— 14 — Nämlich, wer den Frieden mit Worten brechen würde P. 10 Pfund Pfennig Mit tätlicher Hand P. 40 Pfund Pfennig Glied- oder Beinschroten, bei dem Leben und Haupt. Todtschlag, wie ein Mörder. Jedoch hochgemeldetem unserem gnädigen Herren, Jhro Gnaden Tax und Mäßigung hierin vorbehalten. Welcher oder welche auch solchen Frieden und Tröstung ver- sprechen (und selbe nicht halten')), desgleichen auch jene, die sie versagen und nicht geben wollten, von denen oder denselben soll fürderhin keine Tröstung mehr gegeben, noch genommen, sondern sie gefiinglich eingezogen und in das Schloß Vaduz überantwortet werden, wozu Jeder, der unserem gnädigen Herrn mit Eid verpflichtet ist, verholfen sein soll. Für das andere! Die sich über solchen Frieden Parteien, sollen in solchem Verbot gleichförmig verhaftet sein, nicht weniger auch diejenigen, die den verhandelten oder ver- wirkten Personen zu ihrem Abtritts oder daß sie abgeschriebe- ner maßen zu gesanglicher Haft nicht überantwortet werden sollen, Vorschub tut, beratet und beholfen sein (sollte). Drittens, Nachdem von alters her, wenn etwa zwei oder mehrere in Uneinigkeit geraten und zur Wehr gegriffen, daß Stechen unlöblich gehalten und bei hoher Strafe verboten wor- den, so wollen Jhro Gnaden ebenmäßig solchem alten Gebrauch nach geboten haben, daß jener, welcher den anderen steche, dieser dadurch verletzt, verwundet, oder gar entleibt würde, an Ehr und Gut, Leib oder Leben, je nach gestaltsame des Verbrechens gestraft werde. 4. soll niemand, Frauen- oder Mannespersonen, seine Kinder, die unter der Ruten, in väterlicher oder mütterlicher Gewalt und in vogtbaren Jahren sind, ohne besondere Bewilligung (von) Vater oder Mutter, derselben nächsten Vögte oder Ver- wandten, weder heimlich noch öffentlich verkuppeln oder llnter- 1) Dieser Einsatz fehlt in der Urschrift, gehört aber zweifellos Hieher. Vergl. hiezu den Wortlaut der Landsöfsnung von etwa 1781. Seite 20. 2) Flucht.
	        

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