— 66 — Graf
Albrecht III. zu Bludenz 1412 die Burgen Alt- und Neu- schellenberg samt Zugehör an den Grafen Wilhelm von Montfort- Tettnang verkaufte,
wurde sozusagen der gleiche Kaufpreis dafür bezahlt, wie 4
Jahre später ihn Bischof Hartmann II. für seine Besitzungen am Eschnerberg, die wahrscheinlich von
der Erbschaft des letzten Grafen von
Montfort-Feldkirch herrührten, von den Freiheren von Brandis erhielt'). Graf Albrecht der Aeltere zu Bludenz gelobte 1394
dem Herzog Leopold,
ihm nebst seinen Festen im Allgiiu
auch seine Festen
Alt- und Neuschellenberg offen zu halten. Im gleichen Jahre wurden Streitigkeiten,
die dieser Graf mit den Grafen von Vaduz wegen der beiderseitigen Besitzungen am Eschnerberg hatte, durch eine Vereinbarung beigelegt. Es wurde
darin bestimmt: Jede der
beiden Parteien kann über ihre eigenen Untertanen daselbst einen
Ammann setzen. Bei Streitig- keiten der Untertanen
einer Partei mit denen der
änderen ist das Recht beim Ammann der
beklagten Partei zu suchen. Die Buhen sind an
den Herrn des Klägers auszurichten. Verbrecher aus den Leuten der Vaduzer
Grafen sind zur Aburteilung nach Vaduz zu führen.
Jede Partei kann auf ihrem Gebiete Tavernen
(Wirts- häuser) errichten. Beide Teile haben in
der Esche das Recht zum Fischen und Krebsen, doch dürfe Graf Albrecht keinem anderen die Erlaubnis dazu geben. Die Grafen zu Vaduz dürfen
am Eschner- berg
keinen Zoll erheben.
Jede Partei hat das Geleitrecht für solche Reisende, die von ihrem Gebiete ausgehen, nur daß das Geleite von Bludenz nach dem Arlberg nicht dem Grafen von Bludenz, sondern
denen von Vaduz zusteht, die auch das Klostertal besahen. Wenn ein Eingewanderter in Bludenz Bürger wird, aber dann wieder in das Gebiet der Grafen von Vaduz
fortzieht, so wird er deren Untertan. Die in Bludenz wohnenden einstigen Unter- tanen des Grafen Rudolf
von Feldkirch sind den Grafen
von Vaduz zu Diensten verpflichtet-). Die
Gegenstände dieses Vergleiches wurden am 30. November 1402 neuerlich durch Vergleich geregelt'). >) Ioh. Vapt. Büchel: a. a, O.. S. l<>. -) Kaiser-Büchel: S. 227 u. s. . ->) Kaiser-Büchel: S. 233.
234 u. 253.