Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1941) (41)

— 66 — Graf 
Albrecht III. zu Bludenz 1412 die Burgen Alt- und Neu- schellenberg samt Zugehör an den Grafen Wilhelm von Montfort- Tettnang verkaufte, 
wurde sozusagen der gleiche Kaufpreis dafür bezahlt, wie 4 
Jahre später ihn Bischof Hartmann II. für seine Besitzungen am Eschnerberg, die wahrscheinlich von 
der Erbschaft des letzten Grafen von 
Montfort-Feldkirch herrührten, von den Freiheren von Brandis erhielt'). Graf Albrecht der Aeltere zu Bludenz gelobte 1394 
dem Herzog Leopold, 
ihm nebst seinen Festen im Allgiiu 
auch seine Festen 
Alt- und Neuschellenberg offen zu halten. Im gleichen Jahre wurden Streitigkeiten, 
die dieser Graf mit den Grafen von Vaduz wegen der beiderseitigen Besitzungen am Eschnerberg hatte, durch eine Vereinbarung beigelegt. Es wurde 
darin bestimmt: Jede der 
beiden Parteien kann über ihre eigenen Untertanen daselbst einen 
Ammann setzen. Bei Streitig- keiten der Untertanen 
einer Partei mit denen der 
änderen ist das Recht beim Ammann der 
beklagten Partei zu suchen. Die Buhen sind an 
den Herrn des Klägers auszurichten. Verbrecher aus den Leuten der Vaduzer 
Grafen sind zur Aburteilung nach Vaduz zu führen. 
Jede Partei kann auf ihrem Gebiete Tavernen 
(Wirts- häuser) errichten. Beide Teile haben in 
der Esche das Recht zum Fischen und Krebsen, doch dürfe Graf Albrecht keinem anderen die Erlaubnis dazu geben. Die Grafen zu Vaduz dürfen 
am Eschner- berg 
keinen Zoll erheben. 
Jede Partei hat das Geleitrecht für solche Reisende, die von ihrem Gebiete ausgehen, nur daß das Geleite von Bludenz nach dem Arlberg nicht dem Grafen von Bludenz, sondern 
denen von Vaduz zusteht, die auch das Klostertal besahen. Wenn ein Eingewanderter in Bludenz Bürger wird, aber dann wieder in das Gebiet der Grafen von Vaduz 
fortzieht, so wird er deren Untertan. Die in Bludenz wohnenden einstigen Unter- tanen des Grafen Rudolf 
von Feldkirch sind den Grafen 
von Vaduz zu Diensten verpflichtet-). Die 
Gegenstände dieses Vergleiches wurden am 30. November 1402 neuerlich durch Vergleich geregelt'). >) Ioh. Vapt. Büchel: a. a, O.. S. l<>. -) Kaiser-Büchel: S. 227 u. s. . ->) Kaiser-Büchel: S. 233. 
234 u. 253.
	        

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