— 57 — soll dies einer mit des andern Rat
tun. Pfändet aber einer ohne des anderen Rat und würde er
dadurch schadhaft, soll er den Schaden allein haben. Die Gült des Herrn von
Maygelan soll Graf Hartmann allein sein, und
es soll ihm Graf Rudolf dazu nicht
behilflich sein. Es soll auch keiner von Beiden den
anderen seines Gutes ent- erben durch Mutwillen bei dem Eide, den die geschworen haben; es wäre denn,
daß sie Leibeserben bekämen oder hätten. Wir
Graf Hartmann und Graf Rudolf die Vorgenannten bekennen öffentlich
mit diesem Briefe, daß der vorgenannte Teil und was hiervor
geschrieben steht, mit unserem guten Willen
ge- schehen ist, und wir geloben mit guten Treuen und bei den Eiden, die wir darum geschworen
haben, beständig zu haben den vorge- nannten Teil und was hiervor
geschrieben ist. Und wir der vorgenannt
Graf Hartmann verzichten aller
An- sprach, die wir haben oder haben möchten an dem Gute unseres Bruders Weib. Zu wahrer Urkund und Bekräftigung
aller dieser vorgeschriebe- nen Dinge hängen wir
Beide unser eigen Insiegel an diesen Brief, der
geben ist zu Sargans in der Stadt, da man zählt
von Christi Geburt Dreizehnhundert Jahre, darnach in dem zwei und
vierzig- sten Jahr, an
dem Freitag nach dem eingehenden Maien. Ein Siegel mit der
Montforter Fahne hängt an
dem Perga- ment. Das eine Siegel fehlt. Graf Hartmann III. von
Sargans zu Vaduz
erhielt also nicht allein
die Grafschaft Vaduz, sondern auch Blumenegg und Nüziders samt den zugehörigen Gütern. Wenn es weiter heißt „bis an die Landquart", so dürfte
es sich hier kaum um
eigentlich herrschaft- liches Gebiet, sondern wohl nur um Lehen und andere Rechte ge- handelt haben. Die Ansprüche an dein Gute der Gemahlin seines Bruders, auf welche Graf Hartmann
verzichten soll und welchen Verzicht er
am Schlüsse der Teilungsurkunde ausdrücklich
erklärt, sind offen- bar jene, die ihm seine Schwägerin >>U^entlich der Belehnung mit Gütern und Lehen durch den Bischof von Chur gegeben hat. Siehe vorstehend Seite 4!>.