Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1941) (41)

— 57 — soll dies einer mit des andern Rat 
tun. Pfändet aber einer ohne des anderen Rat und würde er 
dadurch schadhaft, soll er den Schaden allein haben. Die Gült des Herrn von 
Maygelan soll Graf Hartmann allein sein, und 
es soll ihm Graf Rudolf dazu nicht 
behilflich sein. Es soll auch keiner von Beiden den 
anderen seines Gutes ent- erben durch Mutwillen bei dem Eide, den die geschworen haben; es wäre denn, 
daß sie Leibeserben bekämen oder hätten. Wir 
Graf Hartmann und Graf Rudolf die Vorgenannten bekennen öffentlich 
mit diesem Briefe, daß der vorgenannte Teil und was hiervor 
geschrieben steht, mit unserem guten Willen 
ge- schehen ist, und wir geloben mit guten Treuen und bei den Eiden, die wir darum geschworen 
haben, beständig zu haben den vorge- nannten Teil und was hiervor 
geschrieben ist. Und wir der vorgenannt 
Graf Hartmann verzichten aller 
An- sprach, die wir haben oder haben möchten an dem Gute unseres Bruders Weib. Zu wahrer Urkund und Bekräftigung 
aller dieser vorgeschriebe- nen Dinge hängen wir 
Beide unser eigen Insiegel an diesen Brief, der 
geben ist zu Sargans in der Stadt, da man zählt 
von Christi Geburt Dreizehnhundert Jahre, darnach in dem zwei und 
vierzig- sten Jahr, an 
dem Freitag nach dem eingehenden Maien. Ein Siegel mit der 
Montforter Fahne hängt an 
dem Perga- ment. Das eine Siegel fehlt. Graf Hartmann III. von 
Sargans zu Vaduz 
erhielt also nicht allein 
die Grafschaft Vaduz, sondern auch Blumenegg und Nüziders samt den zugehörigen Gütern. Wenn es weiter heißt „bis an die Landquart", so dürfte 
es sich hier kaum um 
eigentlich herrschaft- liches Gebiet, sondern wohl nur um Lehen und andere Rechte ge- handelt haben. Die Ansprüche an dein Gute der Gemahlin seines Bruders, auf welche Graf Hartmann 
verzichten soll und welchen Verzicht er 
am Schlüsse der Teilungsurkunde ausdrücklich 
erklärt, sind offen- bar jene, die ihm seine Schwägerin >>U^entlich der Belehnung mit Gütern und Lehen durch den Bischof von Chur gegeben hat. Siehe vorstehend Seite 4!>.
	        

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