— 56 — Wir Ulrich von Gottes Gnaden Bischof zu Chur und wir Graf Albrecht von Werdenberg,
Abt Hermann von Pfäfers, Abt Ulrich von Salmannsweiler
und Herr Friedrich vom Riet, Ritter, be- kennen und tun kund allen denen, die diesen gegenwärtigen Brief ansehen oder hören lesen, daß wir die Edelherren
Graf Hartmann und Graf Rudolf von
Werdenberg, Herren zu Sargans, mit einan- der gütlich geeinigt und ihre Güter geteilt haben, wie hiernach geschrieben steht und wie sie es an uns gesetzt haben:
Bei dem ersten:
Graf Hartmann soll zu teil werden Vadutz die Burg und was dazu gehört, Blumenegg die Burg und Nüziders und was dazu gehört, was ennet des
Rheins ist, es sei eigen oder Lehen Vaduz halb und im Walgau, an Leuten und an Gut, gesuchtes und ungesuchtes bis an die Landquart, es
sei Pfandlehen oder Eigen, das soll fallen in des
Grafen Hartmanns Teil,
ebenso Heinrich der Schultheiß von Sargans mit Leib und mit Gut. Auch soll Graf Hartmann verzichten all der Ansprach, die er hat oder haben möchte an dem Gut, das Graf Rudolf
zugefallen ist oder zufallen mag zu seinem Weibe, und er soll alle die Briefe zurück geben, die er darum hätte. So ist dies der Teil, der Graf Rudolf
zufallen soll: Sargans die Burg und Stadt und was dazu gehört, die Vogtei
zu Pfäfers und was dazu gehört,
die Freien zu Lax und mit Namen was ihm zu seinem Weibe
zugefallen ist oder zufallen mag und was diesseits des Rheines Sargans
halb ist, Leute und Gut, Eigen, Lehen
und Pfand, Gesuchtes und Ungesuchtes,
ohne Heinrich den Schultheißen von Sargans mit Leib und mit Gut;
dieser soll dem Grafen Hartmann bleiben. Graf Rudolf soll auch alle die Gülten zahlen, die sie schuldig sind auf den heutigen Tag, ohne die Gülten, um
welche Pfänder gesetzt sind; diese soll Jedermann lösen, wie sie in seinem Teile gelegen sind. Graf Hartmann soll sich hüten vor
aller Pfändung bei dem Eide, den er geschworen hat, recht ob es seine eigene Gült wäre, ohne alle Gefährde. Wenn er aber der Gült schadhaft würde, so soll ihn Graf Rudolf unschadhaft machen. Sie sollen auch, was man ihnen zahlen soll, gemeinsam mit einander einnehmen und teilen. Wenn man darum pfänden muß.