Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1941) (41)

— 44 — in den Johanniterorden ein, wo er eine weitgedehnte Tätigkeit entfaltetes. Rudolf II. kam 
durch seine Gemahlin Adelheid von Burgau in 
den Besitz von Albeck, Längnau, 
Aislingen usw. und wurde durch diese Besitzungen einer 
der mächtigsten Grafen in Schwaben. Er wurde der Stifter der Linie von Sargans-Albeck. 
Aus dieser Ehe hatte er die 
Söhne Heinrich I. und 
Rudolf III. Aus seiner zweiten Ehe mit einer Aspermont 
entsprossen Hartmann III. und Rudolf IV.-). 1283 hatten die Grafen von Sargans 
eine Fehde mit Heinrich von Wildenberg wegen des Eeleitrechtes, das damals eine wichtige und einträgliche Sache ward. Auf 
den Bischofsstuhl zu Chur 
war 1282 Graf Friedrich von Montfort-Feldkirch gekommen. Wegen seiner ungünstigen Stellung zu 
den Herren der weiteren 
Umgegend schloß er ein Bündnis mit dem Bischof von Sitten. Die beiden Bistümer grenzten aneinander^. Zu dieser Zeit kamen 
freie Walliser nach Churrätien und siedelten sich in den höheren Tälern und Berglagen an; auch die Einwanderung an den Triesnerberg und damit dessen Besiedlung fällt 
in diese Zeitd. Im Verlaufe 
von Fehden zwischen dem König und dem Abt Wilhelm von St. Gallen, einem Bruder 
des Bischofs Friedrich von Chur, 
entspann sich auch 
eine solche in Churrätien. Dabei wurden Blumenegg und 
andere sargansische Besitzungen im Walgau 
zer- stört. Auf der Rückkehr wurden die Sieger 
am 5. Jänner 1289 in der Nähe von Eutenberg bei Balzers vom Kriegsvolke des Grafen Hugo II. von Werdenberg und 
der Herren von Schellenberg uner- wartet überfallen 
und Bischof Friedrich gefangen. Bei 
dem Versuche, aus der Gefangenschaft zu fliehen, 
fand Bischof Friedrich am 3. Juni 1290 den Tod«). In 
den Fehden zwischen dem Abte Wilhelm von St. Gallen und und den Söhnen des 
am 15. Juni 1291 verstorbenen Königs y Kaiser-Büchel: S. 148 u. f. 2) Kaiser-Büchel: S. 149 und 1K3. ») Kaiser-Büchel: S. 149. «) Kaiser-Büchel: S. 1S0 u. f. 5) Kaiser-Büchel: S. 151. «) Kaiser-Büchel . S. 153 u. s.
	        

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