— 32 — Der Graf hatte
ohne Zweifel auch die königlichen Güter, über die zwar eigene
Verwalter gesetzt waren, zu beaufsichtigen und den Einzug der königlichen Gefalle,
wie Zölle und Grundzinse, zu ver- mitteln, soweit dieser Einzug nicht eigenen Beamten übertragen war, welches letztere aber bei
den Zöllen wohl regelmäßig
der Fall war. Das militärische Aufgebot und der militärische Oberbefehl ging selbstverständlich für die ganze Provinz auf den Herzog über'). Nach
dem Gesetze Karl des Großen waren außer den könig- lichen Vasallen d. h. denjenigen, welche königliche Güter zur Nutzung hatten,
alle Freien kriegspflichtig. Jene, die
mindestens 3 Huben Eigen besaßen, mußten je einen Kriegsmann ausrüsten, und die kleineren Grundbesitzer
mußten sich in verschiedenen Abstufungen zur Stellung
eines solchen zusammentun. Diejenigen, welche gar kein eigenes Gut besaßen, hatten eine Kriegssteuer
von 5 Schilling zu bezahlend. Die Grafen wie alle königlichen Beamten hatten für ihre Amtsbemühungen königliche Güter zum Eenuß^). Aber auch nach Einführung
der Eauverfassung soll
das römische Privatrecht in Churrätien fortgedauert haben, jedoch so, daß die eingewanderten Alemannen nach eigenem alemannischem Rechte beurteilt wurdend. Für das 9. Jahrhundert geben die rätischen Urkunden Aufschlüsse über das zahlenmäßige Verhältnis der romanischen Bevölkerung zur deutschen. Nach Urkunden aus
der Zeit von 800 bis 807 aus dem heutigen Vorarlberg waren es damals Vs Alemannen und.^/«
Romanen, 817 waren es Alemannen zu V-i Romanen, 820 bis 850 verschob sich das Verhältnis auf
'/»zu V-,, bis
endlich 850 bis 890 das Verhältnis sich etwa
wie 1 : 1 stellte. Langsamer ging die Eermanisierung im oberen Rheintal und im Sarganserland
vor sich. Eine Erabser Urkunde
von 847 nenne auf 17 bis 18 Romanen
bloß 4 bis 5 Alemannen und eine andere Erabser Urkunde
von 858 auf 13 bis 14 Romanen
nur 3 bis 4 i) Planta Planta Planta «) Planra
i a.a.O.. S. 3KS. : a. a. O.. S. 365 u. f. : a.a.O.. S. 366. : a.a.O.. S. 369.