Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1941) (41)

— 32 — Der Graf hatte 
ohne Zweifel auch die königlichen Güter, über die zwar eigene 
Verwalter gesetzt waren, zu beaufsichtigen und den Einzug der königlichen Gefalle, 
wie Zölle und Grundzinse, zu ver- mitteln, soweit dieser Einzug nicht eigenen Beamten übertragen war, welches letztere aber bei 
den Zöllen wohl regelmäßig 
der Fall war. Das militärische Aufgebot und der militärische Oberbefehl ging selbstverständlich für die ganze Provinz auf den Herzog über'). Nach 
dem Gesetze Karl des Großen waren außer den könig- lichen Vasallen d. h. denjenigen, welche königliche Güter zur Nutzung hatten, 
alle Freien kriegspflichtig. Jene, die 
mindestens 3 Huben Eigen besaßen, mußten je einen Kriegsmann ausrüsten, und die kleineren Grundbesitzer 
mußten sich in verschiedenen Abstufungen zur Stellung 
eines solchen zusammentun. Diejenigen, welche gar kein eigenes Gut besaßen, hatten eine Kriegssteuer 
von 5 Schilling zu bezahlend. Die Grafen wie alle königlichen Beamten hatten für ihre Amtsbemühungen königliche Güter zum Eenuß^). Aber auch nach Einführung 
der Eauverfassung soll 
das römische Privatrecht in Churrätien fortgedauert haben, jedoch so, daß die eingewanderten Alemannen nach eigenem alemannischem Rechte beurteilt wurdend. Für das 9. Jahrhundert geben die rätischen Urkunden Aufschlüsse über das zahlenmäßige Verhältnis der romanischen Bevölkerung zur deutschen. Nach Urkunden aus 
der Zeit von 800 bis 807 aus dem heutigen Vorarlberg waren es damals Vs Alemannen und.^/« 
Romanen, 817 waren es Alemannen zu V-i Romanen, 820 bis 850 verschob sich das Verhältnis auf 
'/»zu V-,, bis 
endlich 850 bis 890 das Verhältnis sich etwa 
wie 1 : 1 stellte. Langsamer ging die Eermanisierung im oberen Rheintal und im Sarganserland 
vor sich. Eine Erabser Urkunde 
von 847 nenne auf 17 bis 18 Romanen 
bloß 4 bis 5 Alemannen und eine andere Erabser Urkunde 
von 858 auf 13 bis 14 Romanen 
nur 3 bis 4 i) Planta Planta Planta «) Planra 
i a.a.O.. S. 3KS. : a. a. O.. S. 365 u. f. : a.a.O.. S. 366. : a.a.O.. S. 369.
	        

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