— 30 — Auch ein Rechtsbuch ist
zur Zeit des Bischofs Remedius eingeführt worden und
zwar schon vor dem vorerwähnten
Straf- gesetze. Nach diesem Rechtsbuche setzte der Rektor die Unterbeamten bzw.
Unterrichter, also namentlich die Schultheißen ein. Jedoch hatte er die Gemeinden freier Grundbesitzer hiebei zu begrüßen'). Das Gerichtsverfahren war vorzugsweise germanisch, denn es wurden öffentliche Gerichtstage abgehaltend. Die Kompetenzen des Gerichtes waren in
Strafsachen so be- stimmt, daß
geringfügigere Frevel, wie Diebstähle von Vieh, Ver- letzung
des Hausrechtes, unbedeutendere Grenzverrückungen von den Schultheißen, schwere Vergehen
dagegen, sowie Anklagen gegen Mitglieder des fürstlichen Dienstgefolges, von dem
Rektor selbst bzw.
von dessen Statthalter in öffentlicher Versammlung zu be- urteilen waren. Der nämliche privilegierte
Gerichtsstand bestand sür das fürstliche Dienstgefolge auch
in Zivilsachen, jedoch nur für Klagen, die
gegen dieses Dienstgesolge erhoben wurden, nicht aber für solche, die
von diesem Gefolge gegen andere erhoben wurdend. Gegen den Spruch des Schultheißengerichtes war die Berufung an den Fürsten (Rektor) zulässig. Die Hofgerichtsbarkeit des Bistums und der Klöster war schon ziemlich weit ausgebildet,
indem sie nicht bloß Unfreie und die dinglichen Rechtsverhältnisse der Höfe, sondern auch die auf diesen sitzenden
freien Zins- und Lehensleute
umfaßt zu haben scheint, immerhin so, daß es den
freien Hintersassen frei gestanden ist, den öffentlichen Richter anzurufen. Auch der privilegierte Ge- richtsstand
der Geistlichen trat schon hervord. Nach diesem Rechtsbuche gab es damals in Churrätien folgende Stände: a) den Adel- b) die Geistlichkeit; e) die Eemeinfreien, bestehend hauptsächlich aus den kleinen Grund- eigentümern und den auf fremdem
Eigentums sitzenden freien Zinsbauern; i) Planta: a.a.O.. S. 335 u. ss. s) Planta: a.a.O.. S. 342. ->) Planta: a.a.O.. S. 344. ->) Planta: a.a.O.. S. 34«Z u. ss.