Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1941) (41)

- 25 — von ungemischter romanischer Bevölkerung bewohnten Gebiete Churrätiens das römische Recht ausschließliche Geltung behalten haben muß'). Die politische Begrenzung des unter den Goten als eigene Provinz behandelten Churrätien fiel mit der Umgrenzung des Bistums-Sprengels zusammen, und es ist daher die Annahme berechtigt, daß der Bischof von Chur schon in dieser Zeit erheblichen Einfluß auf die staatlichen Angelegenheiten erlangte. Daher ist es möglich, daß das churrätische Rektorat schon damals zeitweilig den Churer Bischöfen anvertraut war und dadurch die später an den Tag tretende Doppelstellung derselben eingeleitet wurde-). 4. Churrätien zur Zeit der Merowinger. (537 — 752). Wahrscheinlich 537 hat der Eotentönig Vitiges Churrätien und Schwaben an den Frankenkönig Theobert, als Preis für die im Kampfe gegen die oströmischen Heere zugesagte Hilfe überlassen. Die Rätia II blieb noch gotisch, und mit dem Vorrücken des bayri- schen und dem Zurückweichen des römischen Elementes in Tirol ging für dieses in der ersten Hälfte des 6. Jahrhunderts der Name Rätien verloren, so daß von da an einzig noch Churrätien als dessen Träger übrig blieb^). Die Vorgesetzten Churrätiens behielten den 
Titel Präsi- des bei, welcher Titel schon zu Ende der römischen Zeit und wohl auch unter den Ostgoten für die rätischen Statthalter in Gebrauch war, während die fränkischen und alemannischen Vorgesetzten 
Her- zoge oder Grafen, diejenigen kleinerer Kreise „Centenare" hießen. Diese Beibehaltung des römischen Titels ließe sich daraus erklären, daß dessen Inhaber kein fränkischer oder alemannischer, sondern ein römischer (romanischer) Beamter war, daß also die römischen Provinzialeinrichtungen Churrätiens auch nach dessen Uebergang an die Franken in ihrem Wesen noch fortdauerten^. »1 Pl>n??: a.a.O.. S. 2S2. -) Planta: a.a.O.. S. 252 und 253. Planta: a. a, O.. S. 260 u. fs. ->) Planta: a.a.O.. S. 26-t.
	        

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