Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1940) (40)

— 9 — erhielten sie besonderen Nachdruck. Der damalige Fürst Alois II. bekundete wohlwollendes Verständnis für die in Ruhe und Würde vorgebrachten Wünsche des Volkes, schaffte verschiedene sogenannte Feudallasten ab, setzte einen Versassungsausschuß ein, und es wur- den Grundsätze für eine neue Verfassung aufgestellt. 1849 brachte dann Übergangsbestimmungen für das „Konstitutionelle Fürsten- tum Liechtenstein", auf Grund welcher gewissermaßen ein provi- sorischer Landtag zustande kam. Im Jahre 1852 wurden diese Be- stimmungen wieder aufgehoben und ausdrücklich bestimmt, daß die sogenannte ständische Verfassung von 1818 für so lange Gesetzeskraft habe, bis die ausdrückliche Abänderung beschlossen und durchgeführt sei. 1856 kamen aber sämtliche 11 Gemeinden in einer Eingabe an den Landesfürsten wieder auf die Verfassungswünsche zurück. Die Eingabe hatte jedoch keinen unmittelbaren Ersolg. Soviel aus den Akten zu ersehen ist, hatte der Fürst Alois II. den besten Willen, die Verfassungsfrage vorwärts zu bringen. Die Hindernisse, die sich ent- gegenstellten, scheinen aber unüberwindlich gewesen zu sein. Wer Gelegenheit hatte, in das Regierungsarchiv aus der Zeit von 1836 bis 1858 tiefer Einsicht zu nehmen, wird immer wieder überrascht sein, mit welcher Liebe zum Lande und zum Volke von Liechtenstein sich Fürst Alois II. Höchstpersönlich um die Regierungsgeschäfte und um das Wohl des Landes kümmerte, und der gleiche Geist eignete, wenn möglich in vermehrtem Maße, seinem Thronerben. Der 12. November 1858 setzte dem inhaltsreichen Leben des Fürsten Alois II. das Endziel, und sein Nachfolger waren Seine Durchlaucht Fürst Johann II., dessen 100. Geburtstag wir am 5. Ok- tober dieses Jahres feierten. Schon im Jahre 1858 legte der hoch- betagte Landesverweser Menzinger dem jugendlichen Fürsten einen Verfassungsentwurf vor. Als Menzinger 1861 in den Ruhestand trat und durch den Fürsten Karl Freiherr von Hausen zum Nach- folger desselben bestellt wurde, kam auch die Verfassungssache end- gültig in Fluß. Von Hausen hatte erkannt, daß der Fürst auf die unbedingte Ergebenheit des Volkes rechnen könne, wenn das be- stehende Mißtrauen gegen die Beamtenschaft, insbesondere gegen jene in der Hofkanzlei in Wien, durch Einräumung möglichst weit- gehender Mitarbeit des Volkes behoben werde. Er unterbreitete dem Fürsten entsprechende Vorschläge, die im Vereine mit Männern im Lande ausgearbeitet worden waren und zum Ziele führten.
	        

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