Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1940) (40)

- 11 — Fürsten am 3. Oktober 1921, seinem 81. Geburtstage, die neue, heute geltende Verfassung unterzeichnet und kundgemacht werden. Diese Verfassung brachte bekanntlich Rechte für das Volk, wie si- weitergehend selbst in der Schweizerischen Bundesverfassung nicht bestehen-. Aber auch die übrige Gesetzgebung unseres Landes fand während der 70jährigen Regierung Fürst Johannes II. dessen leb- hafteste Förderung, und mehrfach sind wertvolle Gesetze Höchstseiner Anregung zu verdanken. Zwar war die Zahl der jährlich erschie- nenen Gesetze bis zur Zeit des Weltkrieges nicht zahlreich. Die dem Lande damals beschiedene ruhige Entwicklung erforderte, nachdem auf Grund der Verfassung von 1862 die wichtigsten Gebiete der Ge- setzgebung, wie Eemeindewesen, Schulwesen, Armenfursorge, Wald- wirtschaft, Viehzucht, die Katastralvermessung, das Rheinschutzbau- wesen, das Eewerberecht, das Steuerwesen usw. neu geregelt waren, weniger viel Gesetze als produktive Arbeit, und letztere wurde durch das Volk mit Freude und Befriedigung geleistet. Daß der Fürst gerade auch diese aufbauende Arbeit wirksam zu fördern bemüht war, zeigte er 1873 unter anderem besonders auch durch die Ge- währung eines unverzinslichen Darlehens für Rheinschutzbauten in der Höhe von 175 000 Gulden ^ etwa 370000 Schweizerfranken. Als nach dem Zusammenbruche der Österreichischen Monarchie der zwischen dieser und dem Fürstentums bestandene Zollvertrag sowie das PostÜbereinkommen unhaltbar geworden waren, war es das aufrichtigste und nachdrückliche Bestreben des Fürsten, mit der Schweiz einen Zollvertrag und ein PostÜbereinkommen abzu- schließen, und lebhaft verfolgte er die Fortschritte der bezüglichen Arbeiten. Zu den einleitenden Besprechungen hatte er mit den Vertretern der Regierung und des Landtages ein Mitglied des Fürstenhauses, Seine Durchlaucht Prinzen Eduard, abgeordnet. Nicht unerwähnt darf bleiben, wie er zu Befriedung des Landes über dessen Wunsch in schweren Tagen zweimal einen Prinzen zur Füh- rung der Regierungsgeschäfte abordnete, 1918 Seine Durchlaucht Prinzen Karl und 1928 Weiland Seine Durchlaucht Prinzen Alfred. Streng konstitutionelle Einstellung und bestrebt, berechtigten Wünschen der Bürger des Landes nach Ausbau der politischen 2. Näheres über die Verfassungen von 18S2 und 1921 siehe i 
I. Osvelt, Zur Liechtenst. Verfassungsgeschichte, Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein, Band 37, Seite 39 und ff.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.