Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1940) (40)

— 10 — Der 26. September 1862 wurde zum Geburtstag der konstitu- tionellen Verfassung des Fürstentumes. Es ist nicht Zweck dieser Ausführungen, viele Einzelheiten aus dieser hier zu wiederholen. Ihr Inhalt entsprach den damaligen Wünschen und darf für jene Zeit entschieden als fortschrittlich bezeichnet werden. Er brachte eine Volksvertretung, zu welcher 12 Mitglieder von der männlichen Be- völkerung des Landes in indirekten Wahlen zu berufen und 3 vom Landesfürsten zu ernennen waren. Ohne die Mitwirkung des Land- tages konnten keine Gesetze mehr gegeben, aufgehoben, abgeändert oder authentisch interpretiert werden. Die Regierungsgewalt wird durch verantwortliche, vom Fürsten ernannte Staatsdiener aus- geübt. 1878 und 1895 wurde die Verfassung ergänzt, und 1918 wurde an Stelle des indirekten Wahlrechtes das direkte Wahlrecht eingeführt. — Als zu. Ende des Weltkrieges so vieles in der Welt, das bis dahin als heilig und unantastbar gegolten hatte, zusam- menstürzte, glaubte man auch hier im Lande, einen weiteren Aus- bau der Volksrechte fordern zu müssen. Fürst Johann II. zeigte vollstes Verständnis für einen zeitgemäßen Ausbau der Verfassung, und Höchstdessen Neffe, Seine Durchlaucht Prinz Karl, sowie Hofrat Dr. Josef Peer bearbeiteten mit einem Verfassungsausschusse das neue Staatsgrundgesetz. Bei den bezüglichen Beratungen zeigten sich immer wieder im Schosze dieses Ausschusses und in der Bevölkerung große Meinungsverschiedenheiten, die zum Teile gerade die verfas- sungsmäßigen Rechte des Landesfürsten berührten. Während die konservative Richtung diese Rechte möglichst gewahrt sehen wollte, blieb die andere Richtung auf ihrer Gegnerschaft bestehen. In die- sem Streite der Meinungen zeigte sich die ideale und selbstlose Ge- sinnung des hochseligen Fürsten in einem besonders schönen Lichte: Er entsandte Höchstseinen Bruder, unseren nachmaligen Fürsten, Weiland Seine Durchlaucht Franz I., nach Vaduz, um unter Verzicht , z. B. auf das Vorrecht des Fürsten zur Ernennung von 3 Abgeord- neten usw. eine Einigung zwischen den bestehenden Gegensätzen herbeizuführen. Wegen Bereinigung von Bedenken, die von der bischöflichen Kurie hinsichtlich der sogenannten Kirchenartikel er- hoben wurden, ließ der.Fürst seinen Bruder, begleitet von Prälat Vüchel und dem damaligen Regierungschef, nach Chur reisen und dort ebenfalls eine volle Abklärung herbeiführen. So konnte denn infolge des Eingreifens und des Verzichtes, auf Rechte durch den
	        

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