Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1904) (4)

— 83 — Die fruchtbare Tätigkeit der Regieruug auf dem Gebiete des Schulwesens brachte eine neue Gesetz es vor loge be- treffend die Rechtsv erhältnisse des Lehrerstandes nn den öffentlichen Elementarschulen,') ivelche mich vom Lnndtnge angenommen nmrdc. Ans der Begründung, ivelche der Referent, Abg. Landesvikar Büchel, im Kommissions- berichte erstnttcte, sei Folgendes hervorgehoben: „Durch das vorliegende Gesetz, welches aus mehr nls einem - Grunde zn begrüßen ist, werden manche Normen kodifiziert, ivelche bis- nnhin zwar tatsächlich beobachtet, nber in keinem Gesetze ausdrücklich ausgesprochen worden waren; sürs zweite werden dnrch dasselbe mehrere ältere gesetzliche Bestimmungen in zweckmäßiger Weise abgeändert nnd manche neue ebenso wünschensiverte Bestimmungen geschaffen (besonders im 3. und 4. Abschnitte) und endlich finden sich in demselben sämtliche schon bestehenden nnd neu vorgeschlagenen Bestimmungen zu einem ein- heitlichen Ganzen systematisch zusammengestellt. Dns Provisorium ist durch die Paragraphen 3 und 9 von den bisherigen 2 aus 3 Jahre ausgedehnt worden, um den neu angestellten Lehrern mehr Zeit zur Vorbereitung auf die Lehrbesähigungsprüsnng zu bieten und weil tatsächlich auch bisher diese Prüfungen erst im dritten Jnhre dns Provisorium nbgelegt wurden. § 11 enthält eine Abänderung des Gesetzes vom 19. Sept. 1889 insofern, als anstatt der dort geforderten 10 Jnhre hier nur eiue ö-jährige Wirksamkeit in dcfinitivcr'Stellnng verlangt wird, um nach bestandener Ergänzungsprüfung eine 20^ige D ie n sta l t ers z u la g o zu erlangen. Statt der weiteren zwei M^igen Zulagen (des erwähnten Gesetzes) nach je 10 Jahren werden hier 10 Uige Zulagen nach je 5 Jahren (4- mal) angesetzt. Finanziell bedeutet diese Aenderung für das Land keine nennenswerte Belastung, zumal wenn man berücksichtigt, daß bisher bei der Zähluug der Dienstfnhre die in provisorischer Eigenschaft zugebrach- ten Jahre nnch eingerechnet wurden, was weiterhin nicht mehr der Fall sein wird. Tatsächlich kann laut hier vorliegendem Gesetze ein Lehrer seine Dienstnlterszulage erst nnch 8-sähriger Lehrtätigkeit bekommen. § 12 bietet dein Landcsschulrntc die Möglichkeit, einem vorzüg- lich verdienten Lehrer nnch 28 Jnhren seiner Lehrtätigkeit eine An- erkennung zu zollen dnrch eine P ers o n n lz n la g e und, was mehr in die Oeffentlichkcit tritt, durch Zuerkcuuung des Titels eines Oberlehrers. Die !;§ 19 nnd 
20, sowie der ganze 
dritte Abschnitt des Gesetze? über Diszivlinnrbchnndlung und Entlassung des Lehrpersonals lehnen sich nn dns neueste Schulgesetz (vom 28. August 1899) für das Land Vorarlberg an nnd dürften sich ohne weiteres von selbst rcchtsertigen. Es ist sehr zu begrüßen, daß hierüber genaue und erschöpfende Normen geschaffen werden. l) L. G. B. Nr. 3 1900. Gesetz vom 29. IX. 1900.
	        

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