— 63 — enthnltcr, welche hier nicht
begütert sind, von allen Gemeindcmnlngeir vollständig srei, während unsere Landsleutc,
wenn sie sich auch nur vor- übergehend
als cinsache Arbeiter im Auslande aufhalten, zu verschiedenen 'Steuern herangezogen werden.
Warnm sollen wir daher nicht
auch, so- weit es unsere Niedcrlnssungsvertrüge gestatten,
die gesetzliche Möglich- keit schaffen, von fremden Aufenthaltern in Form einer Polizeistcuer und Familienumlage für bestimmte Zwecke etwas Weniges zu verlangen? Jedermann in der Gemeinde benützt die öffentlichen Einrichtuugen,. braucht die Ortswcge, die Brunnen, Schulen
n. s. w.,
warum soll daher nicht auch für Alle eine bescheidene Beitragspslicht fixiert werden? Offenbar waren zurzeit, als im Jahre 1864 die fragliche Gesetzes- bestimmung in das Gemeindegcsetz aufgenommen wurde, andere Ver- hältnisse vorhanden. Die Umlagen für die oben beschriebenen sogenannten „inneren" Gcmeindezwccke konnten zumeist aus Zinsen, Holzcrlösen ?c. gedeckt
werden, so daß die
Grundsteueruinlage sür solche Zwecke sehr mäßig wurde. Heutzutage haben aber die Auslagen für „innere" Ge- mcindezweckc ganz bedeutend zugenommen und ganz besonders in den Jndustriegemeinden.
Es geschieht auch viel
mehr sür nützliche Gemcinde- einrichtnngcn i Schulbauten, Ortswege, Feuerlöschwesen, Wasserversorg- ung, Bau von Armenhäusern
u. s. w. - Ein neues
Gemeindcstcner- gesetz ist daher unabweisbares Bedürfnis. Mit dem Z 7 der Stcuergesetz- novclle
ist schon ein Schönes geschehen und durch die immerhin erheblichen Ucberweisungen eine Erleichterung der Gemeindesteuern geboten. Jedoch sind noch weitere Bestimmungen notwendig, die in dem
Gcmcindesteuer- gcsetze zum Ausdruck
kommen müssen." Diese Anregungen und
die später noch vom Landtage gefaßten Beschlüsse
und Vorschläge erhielten die allerdings nicht nnschivierige Frage
im Flusse und führten im Jahre 1903 zu einem
Gesetzentwurfe, dessen weitere Beratung noch nicht abgeschlossen ist, aber eine
baldige günstige Erledigung er- warten läßt. Ein
anderes sehr wohltätiges Gesetz betrifft die Ein- führung der Annuitäten bei
unserer landsch. Spar- kassa. Einem vom Präsidenten im Vorjahre gestellten und vom Landtage angenommenen Antrage nachkommend, hatte die fürstl. Regierung dieses Gesetz zur Vorlage
gebracht. Das Gesetz, welches im Landtage einstimmige
Annahme sand, be- stimmt im Sinne des seinerzeitigen Antrages, daß sowohl bei im Wege der Ablösung. Die Gemeinde offerierte ein für alle Mal den Betrag von 1000 fl.,
womit sich die betreffenden Grundeigentümer ein- verstanden erklärten und der vicljährige Zankapsel bleibend ans der Welt geschafft wurde.