Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1904) (4)

— 61 — größeren Rentcneinkommen auf 2 <>/<, erhöht. Die steuer- pflichtigen Bernfseinkommen, die bisher gleichmäßig mit 1 "/v versteuert werden mußteu, werden nun bis 600 sl. mit ',2 °/0, bei höheren Dienst- oder Bernfseinkommen mit 1 belastet. Für die Gewerbe wird zu den im Gesetze vom 15. August 1879 ') enthaltenen Steuersätzen ein Zuschlag vou 50 °/o be- stimmt, mit Ausnahme der fabrikmäßigen Betriebe, welche be- reits schon durch das Gesetz vom 23. August 1887 2) eine namhafte Steuererhöhung erfahren hatten. Die Hausiertaxen erhalten ebenfalls einen Zuschlag von 50 0/0. Die Hundesteuer wird von 3 sl. auf 1 fl. erhöht. Die wichtigste Bestimmung des neuen Gesetzes ist aber die, daß künftig die Hälfte der ge- nannten Persvnnlklassensteuern, ferner die Zuschlüge zu der Gewerbesteuer und zu den Hausiertaxen, die Hälfte der Hunde- steuer uud endlich 20 0 g der Salzsteuer deu Gemeinden znr Erleichterung der Gemeindclasten überwiesen werden. Der dadurch deu Gemeinden erwachsende Zuschuß entlastet in ge- rechter Weise das bisher fast einzig zu den Ausgaben für den >Gemeindehnushalt herangezogene Grundstenerkapital. Bei der Annahme dieses zeitgemäßen und zweckent- sprechenden Gesetzes beantragte der Landtag anch die Re- form der Gemeindestencrgesetzgebung, die zum Teile durch die obeu erwähnten Ueberweisungen erfüllt sei, aber noch weitere nene Bestimmungen dringend notwendig habe. Der vom Präsidenten erstattete Kommissionsbericht moti- vierte diesen Antrag uuter Anderem mit folgenden Gründen: „Das »och zu schaffende Gemeindcsteucrgcsetz hätte unch deu 
Vor- schlägen der Kommission an die Stelle des unbrauchbar gewordenen Z 78 vom Gcmcindcgcsctze vom 24. Mai 1864 zu trctcu. Für unsere Rüsc- und Rhcinschutzbauten sind in den Gesetzen vom 23. Sept. 1871 (L. G. B. Nr. 4 vom Jahre 1871) und vom 16. Dez. 1891 (L. G. B. Nr. 8 vom Jnhre 1891) bereits Steucrnormcn vorhanden. Besonders das letztere Gesetz vom Jahre 1891 über die Rheinschutzbautcn hat durch die Ueber- nahme von 
der Kosten auf das Land das Grundsteuerkapital der Rheingemeinden wesentlich entlastet und wirkt sehr wohltätig. Die Be- stimmuugen 
im Rnse-Gcsetze entsprechen hingegen den jetzigen Anforder- ungen nicht mehr und bedürfen einer baldigen Aenderung. Für die eigentlichen Gcmeindeumlagen: sür Verivnltnngszwecke, Armenpflege, r) Vergl. Jahrbuch III., S. 40 ff. ^ Vergl. Jahrbuch III., S. 83 ff.
	        

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