Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1904) (4)

Der Gemeinde Gamprin mnrde über deren Ansuchen an die Erstellungskosten eines Spielplatzes sür die S ch n l- sugeud ein landsch. Beitrag von 20 0,0 des wirklichen. .Kostenaufwandes zuerkannt. Zugleich stellte der Landtag, anderen Gemeinden für ähnliche Zwecke entsprechende Sub- ventionen in Aussicht. Im Verordnn n gsivege') erließ die fürstl. Regierung eine neue Bestimmung über die Methode des Zeichnungs- Unterrichtes für die Elementarschulen, zugleich ivurde der Turnunterricht für die Knaben vom vierten Schul- jahre an obligatorisch eingeführt. Das Ziel des Turnunter- richtes wird auf richtiges Stehen, Gehen mid Laufen beschränkt; nebstdem sind anch die Turnspiele -- besonders das Stab- turnen — zu pflegen. Der Turnunterricht ist, wenn die Wit- terungsverhältnisse es einigermaßen erlauben, in zwei halben vder in einer ganzen Stunde wöchentlich zu erteilen. Ferner veröffentlichte die fürstl. Regierung eine Verord- nung, in welcher — in Zusammenfassung nnd teilweiser Er- gänzung bestehender Vorschriften — eine S chulvrdnuug 2) für die Elementarschulen des Landes erlassen wird. Dieselbe enthält in ausführlicher Weise zweckmäßige Bestimmungen und Disziptinarvorschriften über das Verhalten der Kinder in nnd außer der Schule. Nm die sehr kärglichen Entlohnungen der Hebammen zu verbesscru, erließ die Regierung iu Abänderung nnd Er- gänzung einiger Bestimmungen der Hcbammenordnung vom 12. November 1873 eine Verordnung.^) Der Jahresgehalt einer Hebamme hat mm je nach der Größe der Gemeinde mindestens 30—50 fl. zu betragen. Als Mindestgebühr sür den Beistand bei einer Geburt und die gewöhnliche Nachpflege ist ein Betrag von 3 fl. bestimmt. Endlich verlautbarte die Regierung im. Anschlüsse an eine Anordnung der k. k. österreichischen Ministerien der Finanzen und des Handels eine Verordnung ^) wonach die Kompetenz 1) L. G. B. Nr. 6 1897. Verordnung v. 28. X. 1897. -) L. G. B. Nr. 8 1897. Verordnung v. 11. XII. 1897. 2) L. G. B. Nr. 5 1897. Verordnung v. 7. IX. 1897. )̂ L. G. B. Nr. 7 1897. Verordnung v. 0. XII. 1897.
	        

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