Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1904) (4)

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v. In der Maur, 
der schon früher vom Jahre 1884 bis 1892 als Landesveriveser hier gewirkt hatte, mit der einstweiligen Verschung 
der Geschäfte des fürstl. Landesveriveseos in Vaduz.') Ordentlicher Landtag vom 22. Mai bis 2. Jnli 18i>7. Das Landtagsbnreau ivurde in 
gleicher Besetzung, wie im 
Borjahre, bestellt. Das von 
der fürstl. Negierung 
vorgelegte Gesetz be- treffend 
den Aufschub und die Unterbrechung einer gerichtlich 
Anerkannten Freih eitsstrafe )̂ nahm der Landtag an. Es ivurde damit eine humane Milderung der diesbezüglichen Bestimmungen der Strafgesetznovelle vom 24. August 1881 3) eiugesührt. Die Härte in dem bisherigen Ver- fahren bestand darin, daß in 
gegebenen Fällen eine Unter- brechung der bereits 
angetretenen Freiheitsstrafe nur im Gncidcn- megc durch den Landesfürften möglich war und zwar mußten zn diesem Zwecke im Sinne 
des Z 24 der'Strafgesetznovelle die 
einschlägigen Gesuche vom Gerichte 
nnter Anschluß der Akten 
und mittelst Gutachtens an das Obergericht geleitet rverden. Dieses letztere — 
das fürstl. liechtenst. Appellations- gericht in Wien — hatte 
dann erst das begründet befundene Ge- fuch mit seinem eigenen Gutachtcu dem Landesfürsten vorzu- legen. In besonders 
dringlichen Fällen wirkte dieser umständ- Das 
betreffende fürstliche Handbillet hat folgenden Wortlaut: Lieber Kabinetts rat v. In der Maur! Indem Ich Sie unter den Ihnen durch Meine Hofknnzlei bereits bekannt gegebenen Modalitäten 
behnfs substitutiouswciser Uebernahme der 
dem sürstl. Landesveriveser in Vaduz 
obliegenden Geschäfte in Ihrer Eigenschaft als fürstl. Kabinettsrat vorübergehend 
beurlaube, sehe Ich Mich gerne veranlaßt, Ihnen für die Mir in der letzteren Stellung nnt Pünktlichkeit, Gcivisscnhnstigkeit und hingebungsvollem Eifer geleisteten treuen und vorzüglichen Dienste Meine besondere Zufriedenheit auszu- sprcchen und Sie der Fortdauer Mciucr wohlivollenden Gesinnungen zu versichern. Cap-Martin, 
nni 17. Jänner 1897. Ioha n n. y L. G. B. Nr. 3. 1897. Gesetz vom 13. VII. 1897. Vergl. 
Jahrbuch 111, S. 48 ff.
	        

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