Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1904) (4)

— 44 — fassungsmäßigen Rechte 
des Lnndesansschusses im Widersprüche mit der seit 33 Jahren gepslvgencn, von Regierung und Volk anerkannten Uebung bestritten habe, indem sie das im Geiste der Verfassung gelegene Petitionsrecht nn den Landesansschuß und das Recht des letzteren, Eingaben in Vcrivnltungsfrngen entgegenzunehmen oder in solchen Fragen ohne Ausforderung der Regierung Sitzungen anzuberaumen, in Abrede stellte. Der Lnndtng erblicke in diesen Anschauungen der Regierung eine Schmälernng der Kompetenz des Landesansschusses nnd eine Beeinträchtigung der Berfassuug und erhebe hiegegen Protest, Im ziveiten Beschlusse protestiert der Landtag gegen die Auffassung der Regierung, daß der Landtag kein Recht habe, Berichte über die öffentlichen Lnndtagsverhandlungcu in der amtlichen Zeitnng zu vcrlautbnrcn, und daß dieses Recht einzig nnd allein der Regierung zustehe. Bei der diesen Beschlüssen vorausgegangenen Debatte be- gründete der Regieruugschef seine Auffassungen in längeren juristischen Darlegungen, erzielte jedoch keinen Erfolg, Die Beschlüsse wurden, wie oben gesagt, nahezu einstimmig vom Landtage angenommen, ' Bereits nm 5, Angust ivnrde Lnndesverweser v. Stell- ivng zum Lnndessürsten berufen, ivornuf nm 19, August der Lnndtag durch lnude s f ü r stliche Ent s chlie ß u ng ver- tagt wurde, Anfnngs Oktober trnf der vormnlige Laildcsuerwescr der fürstl, Kabinettsrat v. In der Maur in Vaduz ein, Ain 8, Oktober fand nnter seiner Leitung eine Znsammcnknnft statt, an welcher sich nebst dem Landesverwcser v, Stellivag der Landtagspräsident nnd mehrere Abgeordnete beteiligten. Die Kommissivnsmitgliedcr vereinigten sich in der Anschauung, es sei das in der Verfassung nicht formell ausgedrückte Recht, au deu Laudesnusschuß Petitionen zn richten, gesetzlich festzulegen, das Recht der Jnitintive des Landcsnusschusses sei vcrfnssungs- mäßig. Bezüglich der Verlautbarung von Landtagsberichten in der amtlichen Zeitung soll die bisherige Gepflogenheit, wo- nach diese Berichte vom Landtagsbureau einvernehmlich mit dem Negicrungskommissär veröffentlicht wurden, beibehalten werden, dem Landtage jedoch das Recht vorbehalten bleiben,
	        

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