Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1904) (4)

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- zunächst Weingärten untersagt werden. Die Regierung entsprach 
diesem Wunsche auch binnen kurzer Zeit.') Um deu mit 
dem Dampfkessel- und Damvfma- schinenbetriebe verbundenen Gefahren für das Leben der Angestellten und Arbeiter vorzubeugeu, erließ die Regierung im Verordnungswege-) die notwendigen Bestimmungen über die Beschaffeuheit 
der Dampfkessel, über dereu periodische Untersuchung 
n. s. w. Im Sinne des Art. 13 
des zwischen Baden, Bayern, Liechtenstein, Oesterreich, der Schweiz und Württem- berg am 5. Juli 1893 zu 
Bregenz abgeschlossenen Ucber- einkommens, erließ 
die fürstl. Regierung eine Verordnung betreffend deu Fang der Seeforelle 
im Rheins) welche Bestimmungen über die Art der FanggerKte, über die Schon- zeit 
u. s. w. enthält und im fvlgenden Jahre durch einen Nachtrag betreffend 
dieKontrolle des V 
erknu fcs^) ergäuzt ivurde. Außerordentlicher Landtag. Sitzung vom 7. März I8i>». Das von der Regierung im Auftrage 
des Laudessürsteu eiugebrachte Gesetz betrefseud die hans 
ges etzlich en Bestimmungen über die Eheschließungen 
der Fürsten und Prinzen des 
fürstlichen Hauses ivurde vom Land- tage einstimmig 
angenommen.") Dieses iu das Laudcsgesetz- blatt des Fürstentums aufgenommene 
Familiengesetz bestimmt, daß Mitglieder des 
fürstlichen Hauses zur Eingehung einer vvllwirksamen Ehe die Einwillignng des regierenden Fürsten bedürfen. Als standesgemäß werden die Ehen mit Mitgliedern regierender oder ehemals 
reichsunmittelbarer Häuser uud vou Adelsfamilicu, welche den gräflichen oder einen höhcrn Adels- titel führen nnd 
den Besitz des Adels 
mindestens seit der Re- gierung Kaiser Maximilians 
des Ersten nachzuweisen 
im stände sind, angesehen. Eine Ehe, welche im Widerstreite 
mit diesen. >) L. G. B. Nr. 4. 1894. Verordn, v. 9. VII. 1894. -) L. G. B. Nr. 2. 1894. Verordn, v. 28. 11. 1894. -) L. G. B. Nr. 3. 1894. Verordn, v. 21. V. 1894. )̂ L. G. B. Nr. 2. 1895. Verordn, v. 5. XII. 1895. ") L. G. B. Nr. 1. 1895. Ges. vom 14. III. 1895.
	        

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