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- zunächst Weingärten untersagt werden. Die Regierung entsprach
diesem Wunsche auch binnen kurzer Zeit.') Um deu mit
dem Dampfkessel- und Damvfma- schinenbetriebe verbundenen Gefahren für das Leben der Angestellten und Arbeiter vorzubeugeu, erließ die Regierung im Verordnungswege-) die notwendigen Bestimmungen über die Beschaffeuheit
der Dampfkessel, über dereu periodische Untersuchung
n. s. w. Im Sinne des Art. 13
des zwischen Baden, Bayern, Liechtenstein, Oesterreich, der Schweiz und Württem- berg am 5. Juli 1893 zu
Bregenz abgeschlossenen Ucber- einkommens, erließ
die fürstl. Regierung eine Verordnung betreffend deu Fang der Seeforelle
im Rheins) welche Bestimmungen über die Art der FanggerKte, über die Schon- zeit
u. s. w. enthält und im fvlgenden Jahre durch einen Nachtrag betreffend
dieKontrolle des V
erknu fcs^) ergäuzt ivurde. Außerordentlicher Landtag. Sitzung vom 7. März I8i>». Das von der Regierung im Auftrage
des Laudessürsteu eiugebrachte Gesetz betrefseud die hans
ges etzlich en Bestimmungen über die Eheschließungen
der Fürsten und Prinzen des
fürstlichen Hauses ivurde vom Land- tage einstimmig
angenommen.") Dieses iu das Laudcsgesetz- blatt des Fürstentums aufgenommene
Familiengesetz bestimmt, daß Mitglieder des
fürstlichen Hauses zur Eingehung einer vvllwirksamen Ehe die Einwillignng des regierenden Fürsten bedürfen. Als standesgemäß werden die Ehen mit Mitgliedern regierender oder ehemals
reichsunmittelbarer Häuser uud vou Adelsfamilicu, welche den gräflichen oder einen höhcrn Adels- titel führen nnd
den Besitz des Adels
mindestens seit der Re- gierung Kaiser Maximilians
des Ersten nachzuweisen
im stände sind, angesehen. Eine Ehe, welche im Widerstreite
mit diesen. >) L. G. B. Nr. 4. 1894. Verordn, v. 9. VII. 1894. -) L. G. B. Nr. 2. 1894. Verordn, v. 28. 11. 1894. -) L. G. B. Nr. 3. 1894. Verordn, v. 21. V. 1894. )̂ L. G. B. Nr. 2. 1895. Verordn, v. 5. XII. 1895. ") L. G. B. Nr. 1. 1895. Ges. vom 14. III. 1895.