Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1904) (4)

— 31 — fehlenden Normen bei allenfalls eintretenden Entschädignngs- fragen. Die sonstigen Beschlüsse des Landtages beziehen sich in der Hauptsache ans Subventionen und Hülssbeiträge, So ivurde den Br n n d b esch ädigte n von Nendeln eine Landesgabe von 3 0 0 fl, zn Teil. Der durch eiueu großen Brand schiver geschädig- ten Nachbar gemeinde Sevelen ivurde eine Liebes- gabe von 500 fl, verabfolgt, Johann Oehri von Mauren, dem ein Orkan das Haus gänzlich zerstört hatte, erhielt vom Lande 200 fl. unter der Bedingung, daß die Gemeinde Mauren wenigstens- einen ebenso großen Beitrag leiste,' Die Gemeinde Schelle nberg erhielt für Armen- zivecke eine l and sch ä ftl ich e Subvention von 100 fl. Der Gemeinde Vaduz ivurde zum Armenhnns- bau ein Darlehen von 6000 fl, — zinsbar zu 3"/o und> rückzahlbar in 15 Jahresraten — beivilligt. Der regierende Landesfürst gewährte in seiner be- kannten hochherzigen Weise der Gemeinde zu dem nämlichen Zwecke ein unverzinsliches, in 20 Jahresraten rückzahlbares Darlehen von 12,000 sl. Fast zu gleicher Zeit hatte auch die Gemeinde Triesen- berg von dem regierenden L a nd es für st e n zur Erstell- ung eines neuen Schnlgebändes ein unverzinsliches innert 20 Jahren rückzahlbares Darlehen von 12,000 fl, er-, halten, — Im Bervrdnu ngsiv eg e erließ die fürstl, Regierung Bestimmungen über die ärztliche Behandlung und Pflege kranker Armen.') Es sind darin Normen ausgestellt, durch welche bei ein- heimischen Kranken die Zahlnngspflicht der Gemeinden, bei ausländischen hier wohnenden Armen die bedingungsweise Zahlnngsübernahme - durch den landschäftlichen Armensond' geregelt werden. Im September 1892 verließ L an d csv erw cser Carl >) L. G. B. Nr. 5. 1892. Verordn, v. 2S. VIII. 1892.
	        

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