— 30 — glltet werden. Der Schaden jedoch, welcher für die durch behördliche An- ordnung beseitigten kranken Tiere, und für die eventuell zerstörten Futter- stoffe, Dünger und Gerätschaften den» Eigentümer erwächst, sollte bis zu ^/i vergütet wcrdcir Die Ucbcrtretnng der Veterinär-polizeilichen Anord- nungen müßte aber billigerweise den gänzlichen oder teilweise« Ausschluß solcher Vergütungen zur Folge habcir Es ist ohne Weiteres klar, daß gerade dieser Gesichtspunkt be- treffend
die Entschädigung von besonderer
Bedeutung ist, da nnch der bisherigen Prnxis in solchen Fällen jeweils nur
das sreie Ermessen maß- gebend war, was in Zukunst ohne gesetzliche Normen leicht zn Jnkon- venienzcn und Schwierigkeiten sür das Land und die Viehbesitzcr führen könnte. Ferner dürfte es sich empfehlen, auch die bestehenden zum Teile lückenhaften Bestimmungen über Abdeckereien, Metzgereien .'e, einer Re- vision zn unterziehen. Infolge der Erstellung der Arlbergbnhn ist der Viehverkehr vom Innern Oesterreichs nach unserer Grenze bedeutend gewachsen und damit auch die Seuchcngefahr
für unser Land eine eminent größere geworden. Es ist daher nuch dns Bedürfnis
bestimmter gesetzlicher Normen zur Sicherung gegen Einschleppung und Verbreitung von Ticrkrnnkhcitcn ein dringendes
uud dessen Lösung nicht zu umgehen. Ziehen wir endlich in Betracht, daß unser Land srüher
oder später, allein oder in Verbindung mit Oesterreich in ncnc Verhandlungen bchuss eines Scnchenvcrtrages mit der Schweiz
eintritt, so kann nicht geleugnet werden, daß das Vorhandensein eines richtigen Viehseuchengesetzes eine notwendige Unterlage zur Geltendmachung und Wahrung unserer
In- teressen bildet," Wie wir oben
in zusammenfassender Weise geschildert haben, wurden
die Aussichten, ein
die Viehnussuhr aus
Liechten- stein nach der
Schweiz begünstigendes Separatabkommen
zu- stande zu briugeu, iwnier
geringer. Diese Perspektive ließ dann nnch die Schassung
eines Viehsenche>,gesetzes weniger dringend erscheinen. Andererseits
bemühte sich die Regierung, bei vor- kommenden Seuchenfällen auf
Grund des Polizeigesetzes vom Jahre
1843 sofort die nötigen Schntzmaßregcln mit aller Energie
durchzuführen. Diesen, tatkräftigen Handeln, welches von den betroffenen
Gemeinden ebenso kräftig unterstützt wurde, ist es zu danken, daß wir bei vorkommenden Senchenfällen viel
besser abschnitten, als unsere Nachbareu, Immerhin blcibl die Notweudigkeit, ein
eigentliches Viehsenchengesctz zu schaffen, vor wie
nach bestehen schon mit
Rücksicht ans die bis jetzt noch