Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1904) (4)

rechtliche Bestimmungen gegen Vereitlung der Zwangsvvll st r eckung ') enthalte n, Dnsselbe ergänzt das vorige Gesetz insofern, als für die Aufhebung des Schul- denarrestes die gesetzlich mögliche Anfechtung des soge- nannten „Weibergutnmchens" als Ersatz geboten mird. Die Beisciteschaffnng vou Vermögensstückcn, die Erdichtung von Schulden nnd Rechtsgeschäften bei einer dem Schuldner droh- enden oder bereits im Zuge befindlichen Exekution kann nun angefochten uud bestraft merden. Es sei hier erwähnt, daß bereits schon im Jahre 1883 vom Landtage der ernstliche Versuch gemacht wordeil war, gesetzlich den Schuldenarrest zu beseitigeil. Da jedoch die fürstl. Regierung damals nicht geneigt war, als Ersatz das Recht der Anfechtung erdichteter Schulden oder Rechtsgeschäfte einzuführen, zerschlug sich die Sache, Die mm endlich zustaude gekommenen Gesetze bezeichnen einen erfreulichen Fortschritt und beseitigten in richtiger Weise die vorhandenen Uebelstände, Ein Ko 
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die fürstl, Regierung zn ersuchen, iu Bälde einen Gesetzentwurf über polizei- liche Maßregeln gegcu Viehseuchen zur Vorlage zu bring eil, wurde vom Landtage angenommen. Ueber die leitenden Gesichtspunkte für das zu erlassende Viehsenchengcsetz 
spricht sich der vom Vorsitzende» verfaßte Be- richt in folgender Weise ans: „In erster 
Linie sind gesetzliche Maßregeln znr Abwehr, dann zur Behinderung der Wcitcrvcrbrcitung der wichtigsten Tierseuchen: Rinder- pest, Lnngcnscuche, Maul- und Klauenseuche, Rotz der Pferde und Wut zn treffe» und dafür zu sorgen, daß eine genaue Kontrolle der Gcsund- hcitSscheinc gesichert wird. Zum Teile hat die bestehende strenge Praxis in dieser Richtung faktisch das Nötige getan, aber 
es ist in Anbetracht der großen Wichtigkeit dieser Frage für unsere Landwirtschaft ein ent- schiedenes Bedürfnis, daß diese Maßregeln auch gesetzlich genau festge- legt werden nnd allgemein als Gesetz znr Kenntnis 
gelangen, — Ferner fehlen nns bis 
jetzt vollständig Bestimmungen, welche 
die Entschädig- ungen normieren, salls solche bei polizeilicher Anordnung der Beseitig- ung verdächtiger Tiere in Frage kommen. In dieser Hinsicht ist eS nur am Platze, wenn gesunde Tiere, deren Beseitigung zur Bctnmpsung einer Seuche polizeilich angeordnet wird, nnch ihrem vollen Werte ver- ') L, G, B, Nr, 3 1892, Gesetz vom 25, VII, 1892,
	        

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