Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1904) (4)

— 25 — behalten worden und zwar in verschärfter Forin, 
um selbst unvorsichtige Leute vor Nachteilen sicherzustellen. Eine im März 1891 von der Regierung mit Zustimmung des Landesschulrates erlassene Verordnung betreffend den O r g a n 
i st e n d i e 
n st der Lehrer, 
welche sich auf § 11 des Gesetzes vnin 29. Juli 
1878 stützt, sucht 
die Pslichteu und Rechte der Organisten abzugrenzen, die bis dahin äußerst niedrige Entlohnung der Organisten zu verbessern und einiger- maßen mit der aufgewendeten Zeit und Mühe in Einklang zu bringen. Verschiedene Punkte in der Verordnung, welche in mehreren Gemeinden zu Differenzen nnd Klagen Anlaß gaben und auch ini Landtage zu Auseinandersetzungen führten, wurden durch eine spätere Verordn n n g erläutert nnd ent- sprechend ergänzt. Jedoch blieb die Bestimmung aufrecht, wo- nach Gemeinden, welche nn die Vorschriften der Verordnung nicht gebunden sein wollen, es freigestellt wird, die Funktionen als Organist einer andern Persönlichkeit als einem Lehrer dauernd zn übertragen. Mehrere Gemeinden taten dies nnch, wodurch das Einkommen der betreffenden Lehrer geschmälert ivurde. Allmälig scheint es aber auch in diesen Gemeinden dazu zu kommen, als Organisten die Lehrer anzustellen, was in mehrfacher Hinsicht zu begrüßen wäre, nmsomehr, als die Lehramtskandidaten nach wie vor verpflichtet sind, die nötige Ausbildung im Gesänge und im 
Orgelspiele sich anzueignen und hierüber Prüfling abzulegen. Zur Wahruug der Sicherheit des Verkehres auf den Straßen und znr Hintanhaltung von Unglücksfällen ordnete die Regierung die Beleuchtung der Fuhrwerke zur Nachtzeit^) bei Strafe nn. ' Diese verständige Maßregel wird nnch seither strenge gehandhabt. Unter Bezugnahme auf die weuigsteus vorübergehend als notwendig erkannte Anstellung eines zweiten richterlichen Funktionärs beim fürstlichen Landgerichte in Vaduz publizierte die Regierung eine fürstliche Verordnung vom 10. ') L. G. B. Nr. 1 1891. Verordn, v. 12. 111. 1891. y L. G. B. Nr. L 1891. Verordn, v. 1o. XII.'1891. L. G. B. Nr. 4 1891. Verordn, v. 7. XII. 1891.
	        

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