Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1904) (4)

— 131 — bedeutende Erwerbuugen gemacht. So verkauft im Jahre 1475 Graf Jörg von Sargnns dem „Bischof, Dompropst, Dekan, Kapitel und gemeinen GotteshauSleuten des Stiftes zu Chur" die Herrschaften Heinz enberg, Tschapina und Thusis „mit hohen und niederen Gerichten, mit allen Leuten, mit Tiving und Bann, mit Strafgeldern und Bussen, mit Fällen und Gelassen, mit Wildbann, Fischenzen, Federspiel, Vogelmal, mit Hochwäldern, Steuern und Vogtrecht, mit Erz und Me- tall, mit dein Recht Aemter zu besetzen nnd entsetzen", für 3000 fl. rh. Der „Bann über das Blut" wird dem „heiligen römischen Reich" zn leihen vorbehalten. Da das Bistum be- reits Inhaber der Vogtei Cazis war, so befand sich nun infolge des erwähnten Kaufes auch das ganze linksufrige Domleschger- tal in dessen Besitz. Die Verwaltung der Gerichtsbarkeit in den erworbenen drei Gerichten übertrug der Bischof seinem Landvogte in Fürstenan. ') In Verbindung mit letzterem stellte die Gemeinde Thusis ein neues Dorfrecht auf und der Bischof bestätigte dasselbe am 6. Juni 1-491.2) Das Dorfrecht bestimmt uuter anderem: „Wellicher an U. L. Frauen Bau )̂ mit Ochsen geboten, soll zur Frühmeßzeit an die Arbeit stan ond bei 3 cl. peen verbleiben bis die Sonne vergoldt hat." Wer zu diesem Tagwerk geboten ist, aber nicht erscheint, hat 18 <l. Buhe zu bezahlen. Das Spielen ist verboten vom Aschermittwoch bis 14 Tage nach Ostern, sowie an allen Sonn- und Feiertagen. Fluchen beim Namen Gottes oder der hl. Jungfrau wird mit 1 Pfd. Pf. bestrast. Von allen Bnßcn fällt ein Drittel der .Kirche z-u. Mit Tschapina ergaben sich einige Anstände wegen der Gerichtsbarkeit, welche am 6. Februar 1482 durch Hans Gan- drian, Ammann zu Räzüns, als Schiedsrichter entschieden wurde. Gestützt auf die Zeugenaussagen über Verhältnis uud Gewohnheit unter der früheren Herrschaft wurde bestimmt: Der Bischof oder sein Stellvertreter soll sich von der Gemeinde drei Männer vorschlagen lassen und sodann aus diesen den 1) Planta, Feudalzcit, S. 377 und 378. 2) Chur.-Tir. Arch. B. f. 222 n. 3) Die ncuePsarrkirche inThusiS, welche zu dieser Zeit gebaut wurde.
	        

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