— 129 — inerter Abschrift präsentieren. ') Die Stadt
beruhigte sich jedoch mit diesem Entscheide nicht. Die Angelegenheit kam vor eine Versammlung des Gotteshnusbuudes und diese be- schloß am Mittmoch nach
Bnrtholomäus 1481, es sollen beide Teile, Bischof und Stadt, vor kaiserlicher Majestät Recht nehmen und geben. Allein die Stadt wollte hierauf nicht ein- gehen uud am Donnerstag vor Simon und Juda gl. I. ver- mitteln Graf Jörg von Sargans, sowie Boten des obern und Gerichtenbundes. Nach ihrem Schiedssprüche soll kein Teil ohne Zustimmung des andern beim Kaiser Recht suchen, viel- mehr soll zuerst die Sache vor die drei Bünde gebracht wer- den.
Beruhigt sich sodann ein Teil bei der Vermittlung der drei Büudc nicht, so soll ihm der Weg zum Kaiser offen stehen. Er hat jedoch diesen Weiterzug drei Monate vorher dem andern Teile anzuzeigen. )̂ Wie es scheint, wurde durch die Vermittlung und den Einfluß der Bünde der Bischof bald darauf veranlaßt, die Auslösung der Reichsvogtei zuzu- geben, dagegen bestanden noch Differenzen über die Ausdehn- ung der Letzteren. Ursprünglich hatte
sie sich auf die ganze Cent Chur erstreckt nnd auch jetzt gehörten zu derselben noch außer der Stadt die vier Dörfer Zizers, Jgis, Untervaz uud Trimmis. Der Bischof
wollte sich nun bei der Auslösung die hohe Judikatur über die genannten Dörfer vorbehalten, die Stadt machte aber auch auf diese Anspruch. Schon am 11. Mai 1487 befahl nun Kaiser Friedrich der Stadt, den Bischof in ruhigem Besitze des Hochgerichtes und der Obrig- keiten zu Zizers usw. zu lasseu und ihm unter dem Vorwande der Reichsvogtei keiuen Schaden zuzufügen. )̂ Bürgermeister und Rat
wcmdten sich hierauf nochmals nn den Kaiser und verlangten nicht nur, daß die vier Dörfer zur Reichsvogtei Chur gerechnet, sondern daß auch erklärt werde, es seien in der Auslösung derselben das Ammnnn- und Biz- tumamt, sowie der Zoll zu Chur Inbegriffen. Diese Aemter und der Zoll seien für die gleiche Summe mit der Reichs- vogtei vom Reiche dem Bischöfe verpfändet worden. Allein )̂ l. c. f. 203. -) l. c. f. 209. 5) Bischösl. Archiv.