Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1904) (4)

Rechte wahrte. Im 
Jahre 1471 fanden wieder verschiedene Unterhandlungen statt. 
Am 13. Januar gab Herzog Sigmund seinen Gesandten Wolkenstein und Rottenstein Instruktion, wie >le mit dem Bischöfe vou Chur zu unterhandeln haben. Bischof Ortlieb 
hatte sich zum Schutze seiner Rechte an den Kaiser gewendet. Letzterer delegierte als Kommissär in dieser Sache den Bischof von Augsburg, welcher wiederum den Hans von Stein zu Ronsberg und den Konrad Gab, .Lizcnziat der Rechte nnd Kirchherr in Saulgnu zu Subkom- missären ernannte. Diese kamen mit Herzog Sigmund und Bischof Ortlicb in Glurns zusammen, wo nm 9. 
März 1471 eine Vereinbarung zustande kam. Nach derselben sollte es bei dem vom Grafen Nikolaus von Zollern zu Mernn erlassenen Schiedssprüche verbleiben. Bischof und Herzog sollen ihre Lehen nicht mir ihren Leuten mit Ausschließung der Leute der andern leihen, son- dern hierin keinen Unterschied machen. Fremde Leute und uneheliche Kinder, welche auf österreich- isches Gebiet kommen, gehören der österreichischen Herrschaft, stammen sie aber von Gotteshnusleuten nb, so sollen solche auch auf österreichischem Gebiete bleiben. Wo die Gerichtsbarkeit dem Bischöfe zusteht, soll er auch das Recht haben, die Strafen ausführen zu lassen. Eine Frau, welche einen Gotteshansmann heiratet, darf von ihrer Herrschaft nicht gestraft werden, ebensowenig eine dem Gotteshaus angehörende Fran, die einen Herrschnftsmann heiratet. Widerspenstige Lehenlcute des Hochstiftes dürfen von Oesterreich nicht in Schutz genommen werden. Was der bischöfliche Lchenrichter spricht, soll gelten und der Bischof darf nicht gehindert werden, heimgefallene Lehen frei zu ver- geben, i) Trotz dieses Schiedsspruches dauerten die Anstünde fort. Am 30. 
Oktober 1471 erklärt der Herzog zu Bozen dem Domdekan Konrad v. Marmels von Chur: Er habe mit Wohl- gefallen den Antrag des Gotteshauses 
vernommen, sich der seltsamen Läufe halber mit ihm ins Einverständnis zu setzen. >) Lndunier I., S, 745 u, 746.
	        

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