Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1904) (4)

Gesetz wegen rechtzeitiger EinHebung der Gemeindesteuern vvm Jahre 1878 >) vorhanden. Obwohl das Steuergcsetz vom Jahre 1865 den bezeichnenden Name» „provisorisches" hat, so wäre ein dringendes Bedürfnis der Resorm unserer Steuergesetzgebung nicht gerade da^ wenn es sich nur um die Lnndessteuer handeln würde. Diese ist glücklicher Weise bis jetzt niedrig geblieben und im Ganzen auch eine gerechte und möglichst gleichmäßige, ivcil sie nicht nur das Grundsteuerkapital, sondern auch die übrigen Einkommensquellen: Berufseinkommcii, Kapitalrenten und' Gewerbeeinkommen mehr oder weniger znr Belastung heranzieht. Die Gemcindeumlnge» werden dagegen ausschließlich auf das- Grundsteuerkapital umgelegt und wer die zum Teil sehr hohen Steuer- sätze dieser Umlagen sieht, muß sich wundern, daß eine gerechtere Ver- teilung, resp. Heranziehung der nudern Einkommensquellen zur Ge- meindesteuer nicht schon längst zur Tat geworden ist. Diese krasse Ein- seitigkeit ist auch ohne Zweifel der hervorstechendste Punkt, der bei einer Steuerreform in Betracht kommen nnuß. Es ist daher eine Forderung der ausgleichende» Gerechtigkeit, daß Boden, Häuser, Kapital und Ge- werbe nach Maßgabe ihrer approximativen Ertrngssähigkeit gleichmäßig zu den cigcutlicheu Gemeiudcumlngeu herbeigezogen werdcu. Damit, wird eine sühlbare Entlastung des Grundbesitzes zustnude gebracht uud das Ausehcu und die Autorität unserer öffentlichen Aemter und Ein- richtungen ivird wesentlich verstärkt werde», wen» die bei misercr Bevölkerung (besonders der ärmere») eingewurzelte Mißstimmuug nach dieser Richtung gründlich behoben wird. Steuer» werden zwar immer eine Plage bleiben und Klagen wird man stets darüber hören, aber man wird dann mit Recht entgegnen können, Alle tragen daran gleich- mäßig nach ihrer Steuerkraft und mehr kann Niemand verlange». Das ist der wahre sittliche und christliche Standpunkt i» dieser Frage. Ei» anderer Pnnkt, der bei der Kommissionsberatung als wichtig, hervortrat, ist die Revisivnsbcdürstigkcit der' Katastral-Einschätzungen. Es sollen bedeutende Ungleichheiten vorhandeil sein, die besonders in der Verschiedenheit der Bewertung gleicher Kulturen in der einen und andern Gemeinde ins Auge trete». Außerdem muß konstatiert werden, daß seit der vor mehr als 2V Jahren vorgenommenen Katastrnleinschütz- ung zum Teile ganz erhebliche Wertverschicbungen stattgefunden haben. So sind, u»> »ur cin Beispiel auSznsllhren, die Weinberge im Eschner- bcrgc uud zum Teile auch i» obcrläiidische» Gcmciudc» ii» wirklichen Werte uutcr die Katastralcinschätzüngssumme heruntergegangen. Nimmt man nun in Betracht, daß der Katasterwert in der Regel als die Hälste bis des wirklichen Wertes angenommen wird, so ist ohne Weiteres die Beschädigung der Betroffenen eine evidente. Eine vollständige und gründliche Revision der Katastraleinschützuugeu wird sich daher bei der >) Bcrgl. Jahrbuch III., S. 39.
	        

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