— 141 — schlagen, ja wann sie ihm auch Urfach gäbe
(davor sie Gott behüten wolle), sondern, wenn
dies geschähe, sie vor ihrer ordentlichen Obrigkeit beklagen wolle. Dafern er aber im geringsten darwider handeln würde, solle der ergangene Amtssprüch gleich vollzogen und
durch dieses dem selben durch nichts
präjudizierlich sein. So hat Franz P. ange- nommen
und diesem stattzugeben
an Aidesstatt angelobt. Aber im
September 1683 waren der
Graf selbst mit Land- ammann Vasil Hopp wieder in Balzers in gleichem Anliegen und wurde die Teilung der Güter zwischen den Eheleuten verfügt.
Die Ehesache selbst wurde vor
den Bischof verwiesen. 1681 41. Dem Landammann Georg Vürkli von Schaan erging es schlimm, da er einen unschuldigen Joh. Eberle von Planken gebunden auf das Schloß führen ließ. Er wurde verurteilt zu folgendem „gütlichen Spruch und Vergleich": Erstlich solle Landammann Vürkli den Johannes Eberle um Verzeihung bitten öffentlich vor löbl. Oberamt und hiezu berufenen Zeugen und Eerichtsleuten. Zweitens soll er das löbl.
Oberamt gehorsamlich bitten, daß von obiger recantstion auf der Kanzlei dem Eberle eine schriftliche Urkunde darüber erteilt werde. Drittens solle der Landammann für die erlittenen Küsten 75 fl. auf zwei
Terminen, also auf nächsten Jakobi die Hälfte und auf Weihnächten die andere Hälfte zahlen. Viertens solle der gnädigen Herrschaft die Strafe vorbehalten sein. Fünftens sollen alle Geschwornen, die hierin
inter- essiert sind, außer der Herrschaft Strafe
in diesen Vergleich eingeschlossen sein und der Eberle
an sie nichts mehr zu fordern haben. (Siehe Kaisers Chronik
Seite 455.) 42. Hans Veck klagt gegen seinen Tochtermann Andreas Steger, daß er immer mit ihm Streit habe. Er
bittet, diesen ihm aus dem Haus
zu schaffen. Sein Schwiegervater habe ihm (dem Kläger), wenn er Witwer bleibe, alles vermacht.