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man solle zuvor seine Beantwortung und Klage auch vernehmen. Stefan bringt nun vor,
daß sein Vater ihm vor etlichen Jahren anbefohlen, er solle ihm etwas
Güter samt allen Beschwerden und Steuern, da er zu
alt sei, übernehmen, was er endlich getan und die Güter angenommen,, worauf dann der Vater dem
Thöni sein mütterliches Erbteil völlig übergeben, das übrige Gut
haben sie beide Brüder mitein- ander geteilt und angetreten, auch habe er ihm helfen Schei- dung und
Marken setzen. Er
hoffe also, es solle dabei bleiben. Dabei wisse er wohl, daß der Thöni etlichemal was
für seinen Lohn begehrt, da habe er ihn
an seiner Ehre mit schandlichen Scheltworten angegriffen, er begehre also, daß der Thöni ihm solle
Abbitte leisten. Der alte Thoni vermeldet, daß
er seines Sohnes Verantwortung vernommen und als wahr erkannt, jedoch' habe der junge Thöni sich allzeit beklagt, er habe
von seinem mütterlichen Erbteil zu wenig
erhalten, also verhoffe er, man
könnte seinem vorhabenden Testament auch wegen seines Lohnes gar nicht widersprechen, ein Drittel an seinem Haus und Hof samt Zubehör zum voraus zu vermachen. Stefan erwidert,
er sei es zufrieden, daß der Vater den Drittel
am Haus, per 700
fl. geschätzt, dem Thöni ver- mache, so er's verantworten könne, doch begehre er, man solle im Testament vermelden,
daß sie beide nach des Vaters Absterben das übrige Gut miteinander
teilen sollen und keine Änderung mehr machen. Spruch i Das Testament des Alt-Landammanns Thoni Banzer wird approbiert
und soll durch den Landschreiber nach Landsbrauch geschrieben und durch den-amtstragenden Landammann besiegelt werden.
Die Punkte sind: Dem jungen Thöni werden nach das Vaters
Tode Haus, Hof, Stall, Kraut- und Baumgarten, wie die zwei Brüder zuvor unter sich bei ersterer Teilung
700 fl. gewertet haben, zum voraus gehören; doch hat er seinem Bruder noch 10V Reichstaler herauszuzahlen. Das
übrige sollen die Brüder zu gleichen Teilen teilen.