Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1938) (38)

— 124 — 6. This Kaufmann klagt gegen Thomas von Vill zu Mals wegen einem 
abgekauften Hause. Thomas v. Vill habe an ihn 
ein Haus verkauft (aber nicht den Boden, auf dem 
es stehe), und ihm aber erlaubt, dasselbe 
noch 2 bis 3 Jahre stehen zu lassen, oder so lange, bis ihm der Abbruch gelegen sein werde. Nun aber wollte Thomas v. Vill es nicht mehr 
dort stehen lassen, sondern 
verlange dessen sofortige Entfernung. Thomas v. Vill erwidert, er habe die Erlaubnis nur 
für 2 Jahre gegeben. Hans Vrunhart 
als Zeuge sagt aus, er habe vom Thomas gehört, der Kaufmann möge 
das Haus auf 
der Hof- statt 1 
bis 2 Jahre 
bleiben lassen, bis es ihm 
wohl schicke. Hans Nigg 
als Zeuge sagt ebenso aus. Der Spruch lautete: „Thomas v. 
Vill soll das Haus noch aus der Hofstatt lassen 
bis künstig Georgi 1650 und der This soll alsdann sein erkauftes Haus ab 
der Hofstatt wenden." 7. 
ExtraordinariVerhörtag. Prozehwe- ge n e i n e s 
Mantels. Hans Nescher kaufte einen Mantel von einem Schweizer und der Schweizer will ihn von Hans Koch gekauft 
haben. Dieser gibt an, ihn von einem Reiter gekauft zu haben. Die 
Nesa Wohlwend, der der Mantel gestohlen worden war, klagt nun gegen den Koch und verlangt den Mantel zurück. 
Der Hans Koch war bei Mei 
- st er Andreas wohnhaft; das 
Weib desselben hatte sich geweigert, den Mantel herauszugeben, da er noch in ihrem Hause war. Das Urteil lautete: Der 
Mantel soll der Klägerin zugestellt werden und 
der Hans Nescher soll seinen Gewährs- mann suchen, ebenso der Schweizer den seinigen. Weil aber des Meister Andreas Weib den Mantel nicht hat verab- folgen lassen und der Koch ihn als gestohlen Gut verkauft hat, so sollen sie beide, der Koch und 
des Meisters Andreas Weid, in die Strafe 
verfallen sein. Sie zahlen der Klägerin 4 fl. und als Strafe der Obrigkeit 10 fl.
	        

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