— 124 — 6. This Kaufmann klagt gegen Thomas von Vill zu Mals wegen einem
abgekauften Hause. Thomas v. Vill habe an ihn
ein Haus verkauft (aber nicht den Boden, auf dem
es stehe), und ihm aber erlaubt, dasselbe
noch 2 bis 3 Jahre stehen zu lassen, oder so lange, bis ihm der Abbruch gelegen sein werde. Nun aber wollte Thomas v. Vill es nicht mehr
dort stehen lassen, sondern
verlange dessen sofortige Entfernung. Thomas v. Vill erwidert, er habe die Erlaubnis nur
für 2 Jahre gegeben. Hans Vrunhart
als Zeuge sagt aus, er habe vom Thomas gehört, der Kaufmann möge
das Haus auf
der Hof- statt 1
bis 2 Jahre
bleiben lassen, bis es ihm
wohl schicke. Hans Nigg
als Zeuge sagt ebenso aus. Der Spruch lautete: „Thomas v.
Vill soll das Haus noch aus der Hofstatt lassen
bis künstig Georgi 1650 und der This soll alsdann sein erkauftes Haus ab
der Hofstatt wenden." 7.
ExtraordinariVerhörtag. Prozehwe- ge n e i n e s
Mantels. Hans Nescher kaufte einen Mantel von einem Schweizer und der Schweizer will ihn von Hans Koch gekauft
haben. Dieser gibt an, ihn von einem Reiter gekauft zu haben. Die
Nesa Wohlwend, der der Mantel gestohlen worden war, klagt nun gegen den Koch und verlangt den Mantel zurück.
Der Hans Koch war bei Mei
- st er Andreas wohnhaft; das
Weib desselben hatte sich geweigert, den Mantel herauszugeben, da er noch in ihrem Hause war. Das Urteil lautete: Der
Mantel soll der Klägerin zugestellt werden und
der Hans Nescher soll seinen Gewährs- mann suchen, ebenso der Schweizer den seinigen. Weil aber des Meister Andreas Weib den Mantel nicht hat verab- folgen lassen und der Koch ihn als gestohlen Gut verkauft hat, so sollen sie beide, der Koch und
des Meisters Andreas Weid, in die Strafe
verfallen sein. Sie zahlen der Klägerin 4 fl. und als Strafe der Obrigkeit 10 fl.