Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1937) (37)

— 11 — Um die Wende 
vom 14. zum 15. Jahrhundert werden die Rechte der Besitzer der Grafschaft Vaduz und der Herrschaft Schellenberg wie folgt umschrieben: 1. Landeshoheit (ausgenommen das Reichsgut Eutenberg); 2. bürgerliche und peinliche Gerichtsbarkeit' 3. Regalien und nutzbare Hoheitsrechte: hohe und niedere Jagd, Fischenzen, Hochwaldungen, Zölle, Bergwerke, Mühlen und Tafernen; 4. das Recht, Steuer zu erheben und das Volk zum Kriege aufzurufen. — Das Land selbst stand nur durch den Landes- herrn in Verbindung mit dem Reiches Die Bewohner des Gebietes fielen in die drei Klassen: 1. Edle, 2. Freie, 3. Pächter und Eigenleute. Die Freien hießen so, weil sie das Recht der Freizügigkeit hatten. Die Eigenleute dagegen waren in ihrer Freizügigkeit auf das Gebiet der früheren Zent- grafschaft Jmboden beschränkt, hatten also nur bis an den Arlberg, bis zum Walensee. zur Landquart und bis Götzis freien Zug. Sie hatten auch bestimmte Frondienste zu leisten, konnten aber ihr Eigentum ohne Entrichtung des sogenannten „Falles" und „Eelässes" (Abgabe aus der Verlassenschaft an die Herrschaft) vererben. Zur Aufnahme von Geld gegen Zins bedurften sie der Genehmigung des Herrn. Zwischen Eigenleuten und freien Leuten bestand nur der Unterschied, daß erstere nur bedingtes, letztere unbedingtes Recht zum Wegzuge für Personen und Eigentum hatten. Als Rechtsgrundlage galt das schwäbische Landrecht; doch hatte sich ein besonderes Gewohnheitsrecht gebildet, das unter dem Namen „Landsbrauch" Jahrhunderte lang sich erhielt und erst im 18. Jahrhundert größere Veränderungen erfuhr, um anfangs des 19. Jahrhunderts ganz abgeschafft zu werden. Die Gemeinden hieß man „Nachbarschaften" und die Einwohner „Eenoßsame". Zu letzterer gehörten jene, die Anteil am Gemeindeboden hatten. Die bestellten Geschworenen hatten die Aufsicht über Wege, Marken, Wälder, Zäune, Hirten usw. Die Übertretung der Eenossenordnung wurde bei dem eigens hiefür bestehenden Eenossengerichte gebüßt. Den Vorsitz bei diesem Gerichte hatte der Ammann, später Landammann, inne. Neben diesen Ammiinnern war noch ein
	        

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